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Schenkungsteuer; | Behandlung von Erwerbsnebenkosten
Bei Schenkungen unter Lebenden können im Zusammenhang mit der Ausführung der Zuwendung zwangsläufig Kosten anfallen (z. B. Notarkosten). Während für Erwerbe von Todes wegen die Abzugsfähigkeit der Kosten, die dem Erwerber im Zusammenhang mit der Erlangung des Erwerbs entstehen, in § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG gesetzlich geregelt ist, fehlt für Schenkungen eine entsprechende gesetzliche Regelung. Zu der Frage, wie die Kosten, die im Zusammenhang mit der Ausführung einer Schenkung entstehen, bei der Ermittlung des Werts des steuerpflichtigen Erwerbs zu behandeln sind, hat die ausführlich Stellung genommen.