Verlustausgleich der zunächst nur verrechenbaren Vermietungsverluste einer vermögensverwaltenden GmbH & Co. KG mit positiven
Einkünften in späteren Wirtschaftsjahren aus anderen Einkunftsarten
Leitsatz
1. Erzielt eine vermögensverwaltende GmbH & Co. KG im laufenden Wirtschaftsjahr einen nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtigen
Gewinn aus der Veräußerung einer Immobilie, so darf sie einen zum Schluss des letzten Wirtschaftsjahren nach § 21 Abs. 1 S.
2 i. V. m. § 15a EStG festgestellten verrechenbaren Verlust, der auf Vermietungseinkünfte zurückzuführen ist, im laufenden
Wirtschaftsjahr nicht nur mit positiven Vermietungseinkünften, sondern auch mit dem Gewinn aus dem privaten Veräußerungsgeschäft
nach § 23 EStG verrechnen.
2. Eine sinngemäße Anwendung des § 15a EStG auf vermögensverwaltende Personengesellschaften ermöglicht, dass zunächst nicht
ausgeglichene oder abgezogene Verluste mit Überschüssen späterer Wirtschaftsjahre verrechnet werden, sofern diese mit der
Beteiligung in Zusammenhang stehen.
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 6 Nr. 10 DStRE 2014 S. 654 Nr. 11 EFG 2014 S. 184 Nr. 3 EStB 2014 S. 179 Nr. 5 KÖSDI 2014 S. 18834 Nr. 5 StBW 2014 S. 167 Nr. 5 NAAAE-55215
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Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 15.10.2013 - 6 K 6171/10
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