Werbungskostenabzug für sportbedingte Aufwendungen eines Mitglieds der Sportfördergruppe der Thüringer Polizei bei neben dem
Leistungssport durchgeführter Ausbildung zum Polizisten
Leitsatz
Im Rahmen der Ermittlung der kindergeldrechtlichen Einkünfte und Bezüge: Sportbedingte Aufwendungen eines Auszubildenden und
Mitglieds der Sportfördergruppe der Thüringer Polizei, das im Eisschnelllauf Leistungssport treibt, dessen Ausbildungsvergütung
auch während Freistellungen für Training und Wettkämpfe weiter gezahlt wird und das mit sportlichen Erfolgen das Ansehen des
Landes und der Polizei fördern soll, sind nahezu ausschließlich beruflich veranlasst und damit als Werbungskosten abziehbar,
wenn die Sportförderung in die Ausbildung zum Polizisten intergriert ist und Ausbildungs- und Trainingspläne aufeinander abgestimmt
sind.
Fundstelle(n): DStR 2014 S. 10 Nr. 18 DStRE 2014 S. 780 Nr. 13 EFG 2014 S. 292 Nr. 4 JAAAE-55212
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