Kindergeldanspruch für einen seine Erstausbildung absolvierenden Sohn unabhängig von dessen Verehelichung
Leitsatz
Der Kindergeldanspruch für ein volljähriges, seine Erstausbildung absolvierendes Kind besteht ab dem gem. Art. 1
Nr. 17 Buchst. a, Art. 18 Abs. 1 StVereinFinanzgericht 2011 unabhängig von der Höhe der Einkünfte. Dies gilt auch dann, wenn
das das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet habende Kind verheiratet ist. Der Kindergeldanspruch setzt nunmehr keine „typische
Unterhaltssituation” und bei verheirateten Kindern insbesondere keinen sog. Mangelfall mehr voraus.
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