Frage der umsatzsteuerrechtlichen Erfassung der Gebühr für eine zweite Leichenschau
Leitsatz
1. Die Durchführung einer Einäscherung durch ein Bestattungsunternehmen stellt eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige
Leistung i.S.d. § 1 Abs. 1 UStG dar. Die Gebühr für die zweite Leichenschau gehört aber nicht zum Entgelt für diese Leistung
i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG. Diese Gebühr für die zweite Leichenschau ist vielmehr als durchlaufender Posten gem.
§ 1 Abs. 1 Satz 6 UStG anzusehen.
2. Die sonstige Leistung der Durchführung der zweiten Leichenschau und Ausstellung entsprechender Bescheinigungen wurde nicht
von der Stpfl., sondern von der zuständigen Behörde durch deren Amtsärzte durchgeführt. Danach war die Stpfl. weder Empfängerin
dieser Leistung der Amtsärzte noch war sie Leistende, sie war vielmehr lediglich Erfüllungsgehilfe bzw. Vertreterin der Hinterbliebenen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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