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FG Münster Urteil v. - 15 K 2774/12 U EFG 2014 S. 385 Nr. 5

Gesetze: UStG § 1 Abs 1 Satz 6, UStG § 10 Abs 1 Satz 2, UStG § 1 Abs 1

Umsatzsteuer

Frage der umsatzsteuerrechtlichen Erfassung der Gebühr für eine zweite Leichenschau

Leitsatz

1. Die Durchführung einer Einäscherung durch ein Bestattungsunternehmen stellt eine steuerbare und steuerpflichtige sonstige Leistung i.S.d. § 1 Abs. 1 UStG dar. Die Gebühr für die zweite Leichenschau gehört aber nicht zum Entgelt für diese Leistung i.S.v. § 10 Abs. 1 Satz 2 UStG. Diese Gebühr für die zweite Leichenschau ist vielmehr als durchlaufender Posten gem. § 1 Abs. 1 Satz 6 UStG anzusehen.

2. Die sonstige Leistung der Durchführung der zweiten Leichenschau und Ausstellung entsprechender Bescheinigungen wurde nicht von der Stpfl., sondern von der zuständigen Behörde durch deren Amtsärzte durchgeführt. Danach war die Stpfl. weder Empfängerin dieser Leistung der Amtsärzte noch war sie Leistende, sie war vielmehr lediglich Erfüllungsgehilfe bzw. Vertreterin der Hinterbliebenen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2014 S. 385 Nr. 5
AAAAE-55202

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Online-Dokument

FG Münster, Urteil v. 10.12.2013 - 15 K 2774/12 U

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