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FG Köln Urteil v. - 13 K 3949/09 EFG 2014 S. 484 Nr. 6

Gesetze: KStG § 5 Abs 1 Nr 9, AO § 52 Abs 2

Gemeinnützigkeit

Turnierbridge wird gemeinnützig

Leitsatz

1) Die Förderung von Turnierbridge ist keine Förderung von in § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 25 AO genannten Zwecken, insbesondere keine Förderung des Sports gemäß § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 21 AO.

2) Turnierbridge ist jedoch gemäß § 52 Abs. 2 Satz 2 AO für gemeinnützig zu erklären, denn Turnierbridge fördert die Allgemeinheit auf materiellem, geistigen oder sittlichem Gebiet entsprechend den unter § 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 25 AO genannten Zwecken. Dies ergibt sich sowohl aus dem Vergleich von Turnierbridge mit den "Katalogzwecken" auch aus der "Generalklausel" des § 52 Abs. 1 AO.

3) Das Verfahren nach § 52 Abs. 2 Sätze 2 und 3 AO ist ein eigenständiges Verwaltungsverfahren.

4) § 52 Abs. 2 Satz 2 AO ist keine Ermessensvorschrift.

5) Bestimmt die oberste Finanzbehörde des Landes - wie in NRW - keine für Entscheidungen nach § 52 Abs. 2 Satz 2 AO zuständige Finanzbehörde, bleibt die oberste Finanzbehörde - hier das Finanzministerium NRW - zuständig.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
BB 2014 S. 342 Nr. 7
DStR 2014 S. 12 Nr. 43
DStRE 2015 S. 358 Nr. 6
EFG 2014 S. 484 Nr. 6
DAAAE-55198

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FG Köln, Urteil v. 17.10.2013 - 13 K 3949/09

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