Kosten eines Verwaltungsgerichtsprozesses als außergewöhnliche Belastung
Leitsatz
1) Die Grundsätze des BFH zur Berücksichtigung der Kosten eines Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastung finden in gleicher
Weise auf die Kosten eines verwaltungsgerichtlichen Verfahrens Anwendung.
2) Die Neuregelung zur Abzugsfähigkeit von Prozesskosten ist erst ab dem anwendbar. Sie entfaltet für davor liegende
Veranlagungszeiträume keine Rückwirkung.
Fundstelle(n): BB 2014 S. 537 Nr. 10 DB 2014 S. 11 Nr. 4 DStR 2014 S. 6 Nr. 43 DStRE 2015 S. 143 Nr. 3 EFG 2014 S. 357 Nr. 5 KÖSDI 2014 S. 18761 Nr. 3 JAAAE-55196
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