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OFD Koblenz 16.08.2002 S 3810 A
Erbschaftsteuer; | Rechtsbehelf gegen Erbschaftsteuerfestsetzungen
Steuerberatungskosten für die Erstellung der ErbSt-Erklärung werden als Nachlassregelungskosten zum Abzug zugelassen. Die Kosten eines gegen die ErbSt-Festsetzung gerichteten Rechtsbehelfs einschließlich der Kosten eines Bevollmächtigten sind jedoch nicht zum Abzug zugelassen ().