Umsatzsteuer; Notdienstpauschale für Apotheken nach dem Apothekennotdienstsicherstellungsgesetz (ANSG) als echter Zuschuss, der nicht der Umsatzsteuer unterliegt;
Gesetzliche Grundlagen
Mit Wirkung zum ist das Gesetz zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes von Apotheken (Apothekennotdienstsicherstellungsgesetz – ANSG) vom (BGBl 2013 I S. 2420) in Kraft getreten. Durch entsprechende Änderungen des Gesetzes über das Apothekenwesen (Apothekengesetz – ApoG), des Gesetzes über den Verkehr mit Arzneimitteln (Arzneimittelgesetz – AMG) und der Arzneimittelpreisverordnung (AMPreisV) wurde eine Notdienstpauschale für Apotheken eingeführt.
Zuschuss für Notdienst aus einem Fonds
Erhöhung des Festzuschlags um 16 Cent bei Arzneimitteln
Demnach erhalten Apotheken für jeden vollständig ausgeführten Notdienst, d. h. Dienstbereitschaft von spätestens 20 Uhr bis mindestens 6 Uhr des Folgetages, nach § 20 ApoG einen pauschalen Zuschuss aus einem Fonds. Dieser Fonds wurde vom Deutschen Apothekerverband e. V. errichtet und wird auch von diesem verwaltet. Die Rechts- und Fachaufsicht führt das Bundesministerium für Gesundheit (§ 18 ApoG). Zur Finanzierung dieser Pauschale wurde zur Berechnung des Apothekenabgabepreises nach § 78 AMG i. V. m. § 3 Abs. 1 S. 1 AMPreisV bei der Abgabe von Fertigarzneimitteln, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, der Festzuschlag um „16 Cent zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes” (zzgl. Umsatzsteuer) erhöht. Nach § 19 ApoG ist dieser Anteil des Festzuschlags von den Apotheken an den oben beschriebenen Fonds nach § 18 ApoG abzuführen.
Umsatzsteuerrechtliche Würdigung
Dieser Sachverhalt ist umsatzsteuerrechtlich wie folgt zu würdigen:
Der pauschale Zuschuss, den die Apotheken für ihre vollständig ausgeführten Notdienste nach § 20 ApoG aus dem Fonds erhalten, unterliegt als echter Zuschuss im Sinne des Abschn. 10.2 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 UStAE nicht der Umsatzsteuer (Abschn. 10.2 Abs. 7 UStAE).
Die Erhöhung des Festzuschlags bei der Berechnung des Apothekenabgabepreises um 16 Cent (netto) „zur Förderung der Sicherstellung des Notdienstes” hingegen unterliegt als Entgelt im Sinne des § 10 Abs. 1 S. 1 und 2 UStG für die Lieferung der Fertigarzneimittel, die zur Anwendung bei Menschen bestimmt sind, der Umsatzsteuer.
Diese Grundsätze sind für alle seit dem erfolgten Zahlungen aufgrund des ANSG anzuwenden.
Bayerisches Landesamt für
Steuern v. - S
7200.1.1-20/5
St33
Fundstelle(n):
DStR 2014 S. 535 Nr. 11
KSR direkt 2014 S. 12 Nr. 3
UR 2014 S. 241 Nr. 6
RAAAE-54982