BGH Beschluss v. - III ZR 371/12

Bestimmtheit des Klageantrags: Eventualverhältnis unterschiedlicher Streitgegenstände statt alternativer Klagehäufung

Gesetze: § 253 Abs 2 Nr 2 ZPO

Instanzenzug: OLG Braunschweig Az: 2 U 59/11vorgehend LG Braunschweig Az: 9 O 899/10 (130)nachgehend Az: III ZR 371/12 Urteil

Gründe

1Die Klage ist bislang unzulässig, da die Klägerin den Streitgegenstand nicht hinreichend bestimmt hat (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO).

2Die Klägerin stützt ihre Klage gleichrangig sowohl auf Ansprüche aus eigenem Recht - behauptete mündliche Lizenzvereinbarung für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland vom Oktober 1999 - wie aus fremdem Recht -schriftliche Abtretungs- und Prozessführungsermächtigungserklärung des Patentinhabers vom . Insoweit handelt es sich jedoch auch bei einheitlichem Klageziel um unterschiedliche Streitgegenstände (vgl. nur Senatsurteil vom - III ZR 53/98, NJW 1999, 1407; , NJW-RR 2006, 275 Rn. 15; vom - VIII ZR 19/04, NJW 2007, 2414 Rn. 8; vom - XI ZR 278/06, NJW 2007, 2560 Rn. 16 f und vom - XII ZR 158/06, NJW 2008, 2922 Rn. 19). Diese können nicht im Wege einer alternativen Klagehäufung derart geltend gemacht werden, dass zwar nur einer der Ansprüche tenoriert, die Auswahl aber dem Gericht überlassen werden soll. Vielmehr ist es Sache der klagenden Partei, die Streitgegenstände in ein Eventual-verhältnis zu stellen, was auch noch in der Revisionsinstanz geschehen kann (vgl. , BGHZ 189, 56 Rn. 6 ff. und Urteil vom - I ZR 150/09, WRP 2012, 330 Rn. 18).

Schlick                       Herrmann                       Wöstmann

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Fundstelle(n):
RAAAE-54862