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Grundlagen - Stand: 08.11.2021

Vertragsgestaltung bei der Partnerschaftsgesellschaft mit beschränkter Berufshaftung (PartGmbB)

Dr. Hansjörg Haack, LL.M.

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition der Vertragsgestaltung bei der PartGmbB

Bei der PartGmbB kann die Haftung für Verbindlichkeiten aus Schäden wegen fehlerhafter Berufsausübung auf das Gesellschaftsvermögen begrenzt werden. Die auch schon bisher gegebenen Möglichkeiten der Haftungsbeschränkung im Zusammenhang mit Individualvereinbarungen oder Allgemeinen Geschäftsbedingungen bleiben daneben selbstverständlich erhalten. Voraussetzung für die Beschränkung der Haftung der neuen Partnerschaftsgesellschaft ist, dass die Gesellschaft eine zu diesem Zweck erhöhte Berufshaftpflichtversicherung abschließt und dass die Partnerschaft einen Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung” oder eine allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung führt.

II. Gründung der PartGmbB

Zunächst muss ein Partnerschaftsvertrag abgeschlossen werden. Inhalt und Form des Partnerschaftsvertrages werden durch das PartGG vorgegeben. Danach bedarf der Vertrag der Schriftform und muss

  • den Namen und Sitz der Partnerschaft;

  • den Namen und den Vornamen sowie den in der Partnerschaft ausgeübten Beruf und den Wohnort jedes Partners;

  • den Gegenstand der Partnerschaft enthalten.

    Im Innenverhältnis entsteht die Partnerschaftsgesellschaft bereits mit Abschluss des Partnerschaftsvertrages; im Verhältnis zu Dritten wird sie aber erst mit ihrer Eintragung in das Partnerschaftsregister wirksam.

III. Firmierung

Bei der PartGmbB muss der Name der Partnerschaft den Zusatz „mit beschränkter Berufshaftung” oder die Abkürzung „mbB” oder eine andere allgemein verständliche Abkürzung dieser Bezeichnung enthalten. Anstelle der Namenszusätze kann auch der Name der Partnerschaft mit dem Zusatz „Part” oder „PartG” verwendet werden.

Beispiele für zulässige Bezeichnungen einer PartGmbB:

Steuerberater Müller Partnerschaft mit beschränkter Berufshaftung,

Steuerberater Müller Partnerschaft mbB,

Steuerberater Müller PartG mit beschränkter Berufshaftung,

Steuerberater Müller PartGmbB.

Damit die Haftungsbeschränkung ausreichend deutlich zum Ausdruck kommt, muss der gewählte Namenszusatz auch auf dem Briefbogen angegeben werden.

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