Ermäßigter Steuersatz für Saunanutzung nur bei ärztlicher Verordnung
Leitsatz
1. Die von einem Fitnessstudio erbrachten Saunaleistungen unterliegen nicht dem ermäßigten Steuersatz nach § 12 Abs. 2 Nr.
9 UStG. Es kann deshalb dahinstehen, ob sie als Teil einer einheitlichen Leistung des Fitnessstudios oder als selbstständige
Leistungen zu bewerten sind.
2. Der ermäßigte Steuersatz für die Nutzung einer Sauna gilt nur dann, wenn der Saunabesuch ärztlich verordnet worden ist
(vgl. , BFH/NV 2008, 1370).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2015 S. 10 Nr. 8 DStRE 2015 S. 546 Nr. 9 KSR direkt 2014 S. 12 Nr. 4 NWB-Eilnachricht Nr. 10/2014 S. 661 WAAAE-54817
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