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FG München  v. - 5 K 1847/13 EFG 2014 S. 478 Nr. 6

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 1, EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 7, EStG § 21 Abs. 1, GrEStG § 1 Abs. 2a, GrEStG § 1 Abs. 3, HGB § 255 Abs. 1 S. 2

Einordnung nach § 1 Abs. 2a GrEStG entstandener Grunderwerbsteuer als sofort abzugsfähige Werbungskosten

Leitsatz

1. Unter Zuhilfenahme des Ersatztatbestands des Beteiligungswechsels fingiert § 1 Abs. 2a GrEStG einen grundstücksbezogenen Erwerbsvorgang, der zivilrechtlich nicht vonstatten geht.

2. Das grunderwerbsteuerliche Besteuerungsobjekt bei dem Beteiligungswechsel findet im Ertragsteuerrecht keine Entsprechung.

3. Die vom BFH in Fällen der Anteilsvereinigung entwickelten Rechtsgrundsätze sind auch auf den Fall des Beteiligungswechsels zu übertragen mit der Folge, dass nach § 1 Abs. 2a GrEStG entstandene Grunderwerbsteuer als sofort abzugsfähige Werbungskosten zu behandeln ist.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2015 S. 6 Nr. 3
DStZ 2014 S. 219 Nr. 7
EFG 2014 S. 478 Nr. 6
KÖSDI 2014 S. 18835 Nr. 5
StBW 2014 S. 204 Nr. 6
UVR 2014 S. 138 Nr. 5
IAAAE-54813

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Nutzungsdauer:
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FG München v. 22.10.2013 - 5 K 1847/13

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