Versteuerungsbestätigung für Kaffeeliefrung in anderen Mitgliedstaat
Leitsatz
1. Wird Kaffee an einen Empfänger in einem anderen Mitgliedstaat geliefert, setzt eine Vergütung der Kaffeesteuer voraus,
dass ein Versteuerungsnachweis vorgelegt wird. Dabei handelt es sich grundsätzlich um eine Versteuerungsbestätigung des Herstellers
oder Steuerschuldners oder anderen Verkäufers nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck.
2. Sieht der Vordruck für den Fall, dass der Antragsteller unmittelbar vom Hersteller oder Steuerschuldner bezogen hat, vor,
dass der Antragsteller sich als Verkäufer und das Hauptzollamt als Käufer eintragen kann, ist die Selbstausstellung nicht
zulässig, wenn der Antragsteller den Kaffee bei einem anderen Zwischenhändler bezogen hat.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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