1. Beträgt die für die Kindergeldgewährung gem. § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. b EStG maßgebliche Übergangszeit nicht vier,
sondern der Kindergeldgewährung entgegenstehende fünf Monate, kommt es nicht darauf an, ob die Übergangszeit bereits vor Vollendung
des 18. Lebensjahres begonnen hat, sondern einzig darauf, dass sich das Kind ab seinem Geburtstag in dieser Übergangsphase
befindet.
2. Der Beginn der Übergangszeit ist im Fall der Vollendung des 18. Lebensjahres während der Übergangszeit nicht hinauszuschieben.
Fundstelle(n): DAAAE-54806
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 07.05.2013 - 8 K 8130/12
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