Steuerbetrug, Selbstanzeige und Steuergeheimnis
Frauenrechtlerinnen, Kulturstaatssekretäre, Zeitungsherausgeber und Filmschaffende
Der vierte [i]Die Steuerhinterziehung ist eine Straftat – lesen Sie § 370 AOAbschnitt im ersten Teil der AO trägt einen Begriff in der Überschrift, der momentan gerade von prominenten oder auch weniger prominenten Steuerhinterziehern immer wieder verwendet wird, wenn es um die öffentliche Aufbereitung ihrer Straftaten geht: Steuergeheimnis steht dort zu lesen. Insgesamt umfasst der Abschnitt fünf Vorschriften von §§ 30 bis 31b AO. Nun wird den Steuerhinterziehern in § 371 AO die Möglichkeit zur Erlangung von Straffreiheit durch die Abgabe einer Selbstanzeige eröffnet. Sehr viele Steuerpflichtige, die über diese Brücke in den Kreis der schon immer Steuern zahlenden Mitbürger zurückkehren, können dies machen ohne Stigmatisierung fürchten zu müssen. Diesem Zweck dient schließlich auch das Steuergeheimnis. Wesentliche Erläuterungen zu diesem Bereich enthält auch der am neu bekanntgemachte Anwendungserlass zur AO. Das öffentliche Getöse ist teilweise verstörend. Steuerbehörden kaufen gestohlene Daten an, um hiermit Straftäter unter Umständen überführen zu können. Einige der ministerialen Einkäufer dieser Daten-CDs sollen womöglich selber auf diesen erfasst sein. Bemerkenswert sind auch die dann nachzulesenden Gründe der Betroffenen für deren Hinterziehungstaten. Bitte nicht nachmachen! Ist nur zu hoffen, dass die Spitze des Eisbergs einen nicht zu wuchtigen Unterbau hat.
[i]Intensiverer grenzüberschreitender Informationsaustausch innerhalb der EUUnser Top-Beitrag befasst sich mit der Intensivierung des grenzüberschreitenden Informationsaustausches durch das EU-Amtshilfegesetz. Auch dieser Bereich ist dem internationalen Kontext im Kampf gegen die Steuerhinterziehung durch EU-Kommission und OECD zuzuordnen. Das neue EUAHiG ist aber lediglich ein Baustein in einem Gesamtgebäude, an dem ständig weiter gebaut wird. Noch im Jahr 2013 wurde das deutsch-amerikanische FATCA-Abkommen ratifiziert. Darin verpflichten sich beide Staaten gegenseitig hinsichtlich bestimmter Daten zu einem automatischen Informationsaustausch. Dies soll zukünftig auch aus OECD-Sicht der neue Standard in Bezug auf bestimmte Informationsquellen werden.
[i]Geschäftslage des BundesfinanzhofesAm gab der BFH einen Bericht über seine Geschäftslage im Rahmen einer Pressekonferenz ab. Interessant ist vor allem die durchschnittliche Verfahrensdauer der Revisionen, in denen eine Sachentscheidung ergeht. Im Berichtsjahr 2013 betrug die Bearbeitungsdauer mit 20 Monaten einen Monat mehr als noch im Jahr 2012. Insgesamt acht Vorabentscheidungsersuchen gingen an den EuGH. Das Verfassungsgericht in Karlsruhe wurde im Jahr 2013 in sechs Verfahren angerufen. Am wurde im I. Senat des BFH ein weiterer Fall zur Behandlung finaler Verluste mündlich verhandelt. Diese Entscheidung wird u. U. Klarheit für diesen Bereich bringen. Wir werden Sie auf dem Laufenden halten.
Beste Grüße
Thorsten Kunde
Fundstelle(n):
IWB 3 / 2014 Seite 1
NWB MAAAE-54774