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Bilanzierung einer Zuschussforderung gegen die öffentliche Hand
Ein bilanzierendes Unternehmen hat den Anspruch auf einen von einer Kommune verbindlich vertraglich zugesagten, unverzinslichen, S. 110nach dem Bilanzstichtag in Raten auszuzahlenden und zur Sanierung eines bestimmten Gebäudes bestimmten Zuschuss mit dem Nennwert zu aktivieren. Die Forderung kann nicht i. H. der Zinsaufwendungen, die im Rahmen der Vorfinanzierung der Baumaßnahmen entstanden sind, abgezinst (oder wertberichtigt) werden; mangels eines Ausfallrisikos des von der öffentlichen Hand zugesagten Zuschusses und mangels eines Zinsanteils in den Zuschussraten kommt auch keine Teilwertabschreibung in Betracht (Bezug: § 4 Abs. 1, § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 Nr. 2 und 3 EStG).
Für die Abzinsung eines Aktivpostens fehlt es im Gegensatz zu dem Abzinsungsverbot für Verbindlich...