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Vom Arbeitgeber übernommene Buß- und Verwarnungsgelder sind Lohn
[i]Ausführlicher Beitrag s. NWB YAAAE-54650Der NWB VAAAE-53170 seine Rechtsprechung zum „ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse“ geändert. Danach haben zwar Vorteile weiter keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Das ist der Fall, wenn sie aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Allerdings sieht jetzt der BFH in einem rechtswidrigen Tun keine beachtliche Grundlage einer solchen betriebsfunktionalen Zielsetzung mehr. Übernimmt deshalb der eine Spedition betreibende Arbeitgeber die Bußgelder, die gegen bei ihm angestellte Lkw-Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt worden sind, ist das Arbeitslohn. Der BFH hält an seiner im Urteil vom - VI R 29/00 (BStBl 2005 II S. 367) vertretenen Auffassung, dass die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Verletzung des Halteverbots im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen kann, ausdrücklich nicht weiter fest.
Ausführlicher Beitrag s..