Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Vom Arbeitgeber übernommene Buß- und Verwarnungsgelder sind Lohn
Lohnsteuersenat des BFH ändert Rechtsprechung zum ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse
Der [i]BFH, Urteil vom 14. 11. 2013 - VI R 36/12 NWB VAAAE-53170 NWB VAAAE-53170 seine Rechtsprechung zum sog. ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse geändert. Danach haben zwar Vorteile weiterhin keinen Arbeitslohncharakter, wenn sie sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen. Das ist der Fall, wenn sie aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse des Arbeitgebers gewährt werden. Allerdings sieht jetzt der BFH in einem rechtswidrigen Tun keine beachtliche Grundlage einer solchen betriebsfunktionalen Zielsetzung mehr. Übernimmt deshalb der eine Spedition betreibende Arbeitgeber die Bußgelder, die gegen bei ihm angestellte Lkw-Fahrer wegen Verstößen gegen die Lenk- und Ruhezeiten verhängt worden sind, handelt es sich dabei um Arbeitslohn. Der Lohnsteuersenat hält an seiner im Urteil vom - VI R 29/00 (BStBl 2005 II S. 367) vertretenen Auffassung ausdrücklich nicht weiter fest, dass die Übernahme von Verwarnungsgeldern wegen Verletzung des Halteverbots im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers liegen ...