Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Umsetzung der sog. STEKO-Rechtsprechung in der Fondsanlage
Status quo und praktische Anwendung
[i]Lorenz, NWB 21/2010 S. 1656Der EuGH hatte im Verfahren gegen die STEKO-Industriemontage GmbH (Urteil vom - Rs. C-377/07, STEKO-Industriemontage GmbH, BStBl 2011 II S. 95) bezüglich des Abzugsverbots für Teilwertabschreibungen nach § 8b Abs. 3 KStG a. F. zu entscheiden. Dieses Abzugsverbot galt im Jahr 2001 nur für Auslandsbeteiligungen. Für Inlandsbeteiligungen trat es hingegen erst im Jahr 2002 in Kraft. In der Schlechterstellung der Auslandsbeteiligungen im Jahr 2001 sah der EuGH einen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit gem. Art. 56 EG (jetzt Art. 63 AEUV). Durch nachfolgende gerichtliche Entscheidungen wurde die Anwendung der Rechtsprechung bis zum derzeitigen Ist-Stand konkretisiert.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Rechtsentwicklung der STEKO-Rechtsprechung
[i]Zeitlich unterschiedliche Anwendung des § 8b Abs. 3 KStG verstößt gegen das GemeinschaftsrechtIn dem o. g. Urteil hatte der EuGH entschieden, dass die zeitlich unterschiedliche Anwendung von § 8b Abs. 3 KStG auf Beteiligungen an inländischen Gesellschaften im Vergleich mit Beteiligungen an ausländischen Gesellschaften von weniger als 10 % einen Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht darstellt (Art. 63 AEUV – ex-Art. 56 EG). Denn bei Auslandsbeteiligungen greift das Abzugsverbot für Gewinnminder...