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FG Hamburg 10.9.2013 3 K 80/13, KSR 2/2014 S. 12

Nebeneinander ausgeübte gewerbliche und freiberufliche Tätigkeit

Ein Krankengymnast kann nebeneinander eine gewerbliche (als Praxisinhaber) und eine freiberufliche Tätigkeit (als selbst Behandelnder) ausüben. Die Tätigkeiten sind steuerlich getrennt zu behandeln, wenn eine Trennung z. B. nach den einzelnen behandelten Patienten ohne besondere Schwierigkeiten möglich ist oder der Umfang der Tätigkeit anhand bekannter Daten geschätzt werden kann. Im Urteilsfall betrieb die Klägerin eine eigene Praxis für Krankengymnastik und hatte zwei Jahre lang außer vier bis fünf festangestellten Mitarbeitern wegen einer erheblichen Auftragszunahme zusätzlich drei bis vier Honorarkräfte beschäftigt. Das Finanzamt behandelte ihre gesamten Einkünfte als gewerbliche Einkünfte. Unter Würdigung aller Umstände kamen die Richter zu dem Ergebnis, ein freiberuflicher Anteil von...

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