BGH Beschluss v. - V ZB 19/13

Kostenentscheidung für den Streithelfer im selbstständiges Beweisverfahren: Nichtbeitritt zum Hauptsacheverfahren und dessen Beendigung durch Vergleich)

Gesetze: § 66 ZPO, §§ 66ff ZPO, § 91 ZPO, § 92 ZPO, § 93 ZPO, § 94 ZPO, § 95 ZPO, § 96 ZPO, § 97 ZPO, § 98 S 1 ZPO, § 101 Abs 1 ZPO

Instanzenzug: Az: 3 W 1937/12vorgehend LG Traunstein Az: 8 O 1733/10 (2)

Gründe

1Der Kläger und die Beklagten waren Parteien eines selbständigen Beweisverfahrens. Die Rechtsbeschwerdeführerin trat in dem Verfahren den Beklagten als Streithelferin bei. Den nach Beendigung des Beweisverfahrens gestellten Antrag der Streithelferin, dem Kläger die Kosten des Verfahrens einschließlich der durch die Nebenintervention verursachten Kosten aufzuerlegen, wies das Landgericht unter Hinweis auf die inzwischen erhobene Hauptsacheklage ab. Das Hauptsacheverfahren, dem die Streithelferin nicht beigetreten war, endete im Wege eines vor dem Landgericht geschlossenen Prozessvergleichs, wonach die Kosten des Rechtsstreits zu 90% vom Kläger und zu 10% von den Beklagten zu tragen waren.

2Den Antrag der Streithelferin, dem Kläger 90% der Kosten der Nebenintervention in dem vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren aufzuerlegen, hat das Landgericht abgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist vor dem Oberlandesgericht ohne Erfolg geblieben. Dagegen wendet sich die Streithelferin mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde.

II.

3Nach Ansicht des Beschwerdegerichts kann in einem Hauptsacheverfahren, in dem eine Nebenintervention nicht erfolgt ist, ein Kostenerstattungsausspruch zu Gunsten eines Streithelfers, der lediglich im selbständigen Beweisverfahren dem Gegner der im Hauptsacheverfahren unterlegenen Partei beigetreten ist, nicht erfolgen.

III.

4Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet.

51. Der Antrag der Streithelferin, eine Kostengrundentscheidung über die ihr durch die Nebenintervention entstandenen Kosten zu treffen, ist zulässig.

6Wird der Rechtsstreit - wie hier - durch einen Prozessvergleich abgeschlossen, entscheidet das Gericht, bei dem der Rechtsstreit in diesem Zeitpunkt anhängig war, durch Beschluss über die Pflicht zur Tragung der durch die Nebenintervention entstandenen Kosten (vgl. Senat, Beschluss vom - V ZB 44/02, NJW 2003, 1948, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 154, 351). Versäumt das Gericht, hierüber eine Entscheidung zu treffen, ist der Streithelfer berechtigt, eine Entscheidung über die Kosten der Nebenintervention herbeizuführen (RGZ 56, 113, 114 f.).

72. Der Antrag der Streithelferin ist begründet. Zu Unrecht nimmt das Beschwerdegericht an, über die Pflicht zur Tragung der der Streithelferin durch die Nebenintervention in dem vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahren entstandenen Kosten könne in dem Hauptsacheverfahren nicht entschieden werden.

8Über die Kosten eines selbständigen Beweisverfahrens ist grundsätzlich in dem sich anschließenden Hauptsacheverfahren zu entscheiden. Da das Beweis- und das Hauptsacheverfahren kostenrechtlich eine Einheit bilden, umfassen die Kosten des Rechtsstreits stets auch die Kosten eines vorausgegangenen selbständigen Beweisverfahrens, wenn zumindest ein Teil der Streitgegenstände und die Parteien identisch sind. Dies gilt nicht nur für die Kosten der Hauptparteien, sondern auch für die Auslagen des im Hauptverfahren beigetretenen Streithelfers aus einem vorangegangenen selbständigen Beweisverfahren, in dem eine Streitverkündung zulässig ist und die §§ 66 ff. ZPO sowie § 101 ZPO entsprechende Anwendung finden (, BGHZ 182, 150, 153 f.; Beschluss vom - VII ZB 15/12, zur Veröffentlichung bestimmt). Wie der Bundesgerichtshof, allerdings erst nach Erlass des angefochtenen Beschlusses, entschieden hat, setzt eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren über die Kosten eines im selbständigen Beweisverfahren beigetretenen Streithelfers dessen Beitritt im Hauptsacheverfahren nicht voraus. Ein - weitere Kosten verursachender - Beitritt des Streithelfers im Hauptsacheverfahren nur mit dem Ziel, eine Kostenentscheidung zu seinen Gunsten herbeizuführen, wäre reiner Formalismus und widerspräche zudem dem Kosteninteresse der gegnerischen Partei (, zur Veröffentlichung bestimmt).

93. Die Sache ist zur Endentscheidung reif, weil es keiner weiteren Tatsachenfeststellungen bedarf (§ 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Dies führt dazu, dass dem Kläger 90% der Kosten der Nebenintervention seitens der Streithelferin aufzuerlegen sind.

10Nach § 101 Abs. 1 ZPO sind die durch die Nebenintervention verursachten Kosten dem Gegner der von dem Nebenintervenienten unterstützten Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er sie nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 ZPO zu tragen hat. Im Falle eines Vergleichs bestimmt sich die Kostentragungspflicht nach § 98 Satz 1 ZPO, wonach die Kosten des Rechtsstreits gegeneinander aufzuheben sind, wenn nicht die Parteien etwas anderes vereinbart haben. Maßgeblich ist danach nicht nur die gesetzliche Regelung der Vergleichskosten, sondern auch eine hiervon abweichende und der gesetzlichen Zweifelsregelung vorgehende Vereinbarung der Hauptparteien im Vergleich, und zwar auch dann, wenn der Nebenintervenient am Vergleich nicht teilnimmt (Senat, Beschluss vom - V ZB 44/02, NJW 2003, 1948, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 154, 351; , NJW 2011, 3721). Hier haben die Parteien eine Regelung ihrer Kostentragungspflicht im Vergleich getroffen. Danach tragen der Kläger 90% und die Beklagten 10% der Kosten des Rechtsstreits. Das führt dazu, dass der Kläger als Gegner der von der Streithelferin unterstützen Hauptpartei auch 90% der durch die Nebenintervention verursachten Kosten zu tragen hat.

IV.

11Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO.

Stresemann                         Lemke                          Schmidt-Räntsch

                     Brückner                      Weinland

Fundstelle(n):
NJW 2014 S. 1021 Nr. 14
IAAAE-54557