BGH Beschluss v. - II ZR 277/12

Instanzenzug:

Gründe

1 I. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist als unzulässig zu verwerfen, da der Wert der Beschwer nicht, wie nach § 26 Nr. 8 EGZPO erforderlich, über 20.000 € liegt.

2 1. Zwar bemessen sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Streitwert und damit auch die Beschwer in einem Rechtsstreit um die Einziehung eines Gesellschaftsanteils bzw. um die Wirksamkeit einer Ausschließung regelmäßig nach dem Verkehrswert des Anteils (siehe nur , NZG 2009, 518 Rn. 2). Dementsprechend haben die Instanzgerichte, worauf sich der Kläger zur Glaubhaftmachung seiner Beschwer beruft, den Streitwert mangels sonstiger Angaben im Hinblick auf die Drittel-Beteiligung des Klägers an der Beklagten auf 1/3 des Wertes des Stammkapitals festgesetzt.

3 2. Damit ist ein über 20.000 € liegender Beschwerdewert jedoch nicht glaubhaft gemacht.

4 a) Der vorliegende Rechtsstreit weist die Besonderheit auf, dass der Kläger bereits vor Beschlussfassung über seine Ausschließung am seinerseits am die Kündigung mit Wirkung zum erklärt hatte. Angesichts dessen ist der Kläger durch die angefochtene Entscheidung nur insoweit beschwert, als er nicht erst zum , sondern bereits mit Wirkung vom aus der Beklagten ausgeschieden ist und seine Gesellschafterstellung verloren hat.

5 b) Darlegungen geschweige denn Glaubhaftmachungen des Klägers zum Wert der Beschwer für den Entzug einer fünfeinhalb Monate länger bestehenden Gesellschafterstellung bei der Beklagten fehlen völlig.

6 Der Senat schätzt den Wert der Beschwer und den Streitwert auf bis zu 3.000 € (§ 3 ZPO).

7 II. Im Übrigen wäre die Beschwerde des Klägers auch unbegründet, weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.

Fundstelle(n):
YAAAE-54556