Instanzenzug:
Gründe
1 Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen "vorsätzlicher Körperverletzung in sechs Fällen, davon in zwei Fällen in Tateinheit mit sexueller Nötigung/Vergewaltigung, in zwei weiteren Fällen in Tateinheit mit Nötigung" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten erzielt mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Im Übrigen ist sie aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 29. August 2013 genannten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
2 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts zwang der Angeklagte die Nebenklägerin, mit der er zu den Tatzeiten in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft zusammenlebte, in zwei Fällen - insbesondere durch Schläge - zum Geschlechtsverkehr. In vier weiteren Fällen verletzte er sie unter anderem durch Schläge gegen Kopf, Oberkörper oder Unterleib, wobei er sie in zwei Fällen dazu nötigte, sich die von ihm gewünschte Unterwäsche anzuziehen und bestimmte Posen einzunehmen.
3 2. Die Verfolgung der womöglich schon im Jahr 2001 beziehungsweise am 1. Juli 2002 begangenen Körperverletzungs- und Nötigungsdelikte ist aus den vom Generalbundesanwalt näher ausgeführten Gründen gemäß § 78c Abs. 3 Satz 2 StPO verjährt. Dies führt im Fall 5 zur Einstellung des Verfahrens gemäß § 206a StPO. In den Fällen 1 und 4 ist der Angeklagte hingegen aus tatsächlichen Gründen freizusprechen, weil sich das Landgericht insoweit nicht von den angeklagten schwereren Taten - einer Vergewaltigung im Fall 1 und einer gefährlichen Körperverletzung im Fall 4 - zu überzeugen vermochte. Im Fall 3 ist der Schuldspruch im Hinblick auf die Verjährung dahingehend zu ändern, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Körperverletzung entfällt.
4 3. Die Änderung des Schuldspruchs zieht die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs und der Einzelstrafe im Fall 3 nach sich. Der Senat hebt auch die übrigen Einzelstrafaussprüche auf, weil dem neuen Tatgericht nur so eine ausgewogene Strafzumessung ermöglicht wird und zudem die bisher vorgenommene Strafrahmenwahl in allen Fällen rechtlichen Bedenken begegnet. Das Landgericht hat es nämlich versäumt zu prüfen, ob - gegebenenfalls an Stelle einer Verneinung der Regelwirkung des § 177 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 StGB - eine (für den Angeklagten günstigere) Strafrahmenverschiebung gemäß §§ 21, 49 Abs. 1 StGB in Betracht kommt (vgl. , NStZ-RR 2009, 9).
5 Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht, da lediglich Wertungsfehler vorliegen. Damit haben insbesondere die Feststellungen zur stets gegebenen verminderten Schuldfähigkeit gemäß § 21 StGB Bestand. Das neue Tatgericht ist nicht gehindert, ergänzende Feststellungen zu treffen, soweit sie den bisherigen nicht widersprechen.
Fundstelle(n):
KAAAE-54377