BGH Beschluss v. - IV ZR 320/13

Instanzenzug:

Gründe

Die Rücknahme der Rechtsmittel des Klägers beruht auf einem Vergleich der Parteien, in dem diese eine entsprechende Kostenquote vereinbart haben. Diese Regelung geht nicht nur der gesetzlichen Regelung des § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO (dazu , NJW-RR 2004, 1506), sondern auch derjenigen der §§ 565, 516 Abs. 3 ZPO vor.

Fundstelle(n):
MAAAE-54372