BGH Beschluss v. - 5 StR 534/13

Instanzenzug:

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "elf tatmehrheitlich begangenen Fällen des sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen, hiervon in drei Fällen begangen in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten hat im Umfang der Beschlussformel Erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. Die Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen, davon in einem Fall in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Jugendlichen, hat in den Fällen 8 bis 11 keinen Bestand, weil für diese Taten Verfolgungsverjährung eingetreten ist. Die jeweilige fünfjährige Verjährungsfrist begann für die in den Jahren 2004 und 2005 begangenen Straftaten nach § 174 StGB ab Vollendung des 18. Lebensjahres der Opfer (§ 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB, § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB aF), mithin hinsichtlich des Zeugen G. am , des Zeugen M. am und des Zeugen K. am (für die tateinheitlich verwirklichte Straftat nach § 182 Abs. 2 StGB aF im Fall 8 bereits im August 2004). Zum Zeitpunkt der ersten zur Unterbrechung der Verjährung geeigneten Handlung - der Anordnung der Beschuldigtenvernehmung am (§ 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB) - war die Verfolgung dieser Straftaten daher bereits verjährt. Auf die Anhebung der Altersgrenze auf 21 Jahre nach der Neuregelung des § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB - Fassung vom - kommt es nach Eintritt der Verjährung nicht mehr an (vgl. ).

3 2. Die tateinheitliche Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach § 182 Abs. 2 StGB aF hat in den Fällen 1 bis 2 gleichfalls keinen Bestand, weil die Verfolgung dieser Straftaten aus dem Jahr 2004 nach fünf Jahren verjährt ist. Ein Ruhen der Verjährung nach § 78b Abs. 1 Nr. 1 StGB kam insoweit nicht in Betracht.

4 3. Die Einstellung in den Fällen 8 bis 11 hat die Aufhebung des Gesamtstrafausspruchs zur Folge. Der Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen sexuellen Missbrauchs von Jugendlichen nach § 182 Abs. 2 StGB aF führt darüber hinaus zur Aufhebung der Einzelstrafaussprüche in den Fällen 1 und 2. Die Feststellungen werden durch diesen Rechtsfehler nicht berührt und können bestehen bleiben; ihnen nicht widersprechende Feststellungen können getroffen werden.

Fundstelle(n):
BAAAE-54367