BGH Beschluss v. - 4 StR 367/13

Instanzenzug:

Gründe

1 Das Landgericht hat den Angeklagten S. wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, "mit Diebstahl mit Waffen und mit Wohnungseinbruchsdiebstahl" zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten und den Angeklagten C. wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die Angeklagten wenden sich gegen ihre Verurteilung jeweils mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts. Die Rechtsmittel haben den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen sind sie aus den zutreffenden Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts vom unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2 1. Der Senat ändert den Schuldspruch hinsichtlich des Angeklagten S. und fasst ihn der Klarstellung halber mit der Maßgabe neu, dass er des versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und Wohnungseinbruchsdiebstahl mit Waffen schuldig ist. Dass der Angeklagte, wie das Landgericht rechtsfehlerfrei angenommen hat, von den in § 244 Abs. 1 StGB geregelten Tatmodalitäten sowohl die Nr. 1a (Diebstahl mit Waffen) als auch die Nr. 3 (Wohnungseinbruchsdiebstahl) verwirklicht hat, ändert nichts daran, dass er nur eines Tatvergehens nach § 244 Abs. 1 StGB schuldig zu sprechen ist. Das Vorliegen mehrerer Begehungsweisen ist lediglich bei der Strafzumessung zu Ungunsten des Täters zu bewerten (vgl. Senatsbeschluss vom - 4 StR 656/93, BGHR StGB § 250 Abs. 1 Konkurrenzen 2, zu § 250 StGB; MüKoStGB/Schmitz, 2. Aufl., § 244 Rn. 67). Die Verwirklichung zweier Qualifikationen kann hier in der Urteilsformel durch die rechtliche Bezeichnung "Wohnungseinbruchsdiebstahl mit Waffen" zum Ausdruck gebracht werden.

3 § 265 StPO steht dieser Schuldspruchänderung nicht entgegen, da auszuschließen ist, dass sich der Angeklagte anders als geschehen verteidigt hätte; im Übrigen ist er dadurch unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt beschwert.

4 2. Dem Senat ist die Prüfung verwehrt, ob bei der Strafzumessung die zwingende Vorschrift des § 55 StGB beachtet worden ist, weil das Landgericht zu verschiedenen, möglicherweise gesamtstrafenfähigen Vorverurteilungen der Angeklagten keine Feststellungen zu dem jeweiligen Vollstreckungsstand getroffen hat. Beim Angeklagten C. betrifft dies die ab dem Jahr 2005 festgestellten Vorahndungen (lfd. Nr. 7 ff.). Der Senat macht von der Möglichkeit des § 354 Abs. 1b Satz 1 StPO Gebrauch, die Entscheidung darüber dem Nachverfahren gemäß §§ 460, 462 StPO zuzuweisen.

5 3. Die Kostenentscheidung kann der Senat selbst treffen, weil sicher anzunehmen ist, dass die Rechtsmittel der Angeklagten, die ihre Verurteilungen insgesamt angegriffen haben, nur einen geringen Teilerfolg haben werden. Dieser rechtfertigt keine teilweise Freistellung von der Kosten- und Auslagenlast (§ 473 Abs. 4 StPO).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
WAAAE-54334