Genehmigung der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten
I. Voraussetzungen für die Genehmigung
Das Finanzamt kann einen Antrag auf die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten nach § 20 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UStG grundsätzlich unter dem Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs genehmigen, wenn
der Gesamtumsatz des Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr nicht mehr als 500.000,00 EUR betragen hat, oder
der Unternehmer von der Verpflichtung, Bücher zu führen und aufgrund jährlicher Bestandsaufnahmen regelmäßig Abschlüsse zu machen nach § 148 AO befreit ist, oder
soweit der Unternehmer Umsätze aus einer Tätigkeit als Angehöriger eines freien Berufs i. S. d. § 18 Absatz 1 Nr. 1 EStG ausführt.
Der Antrag auf Genehmigung der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten kann – auch rückwirkend – bis zum Eintritt der formellen Bestandskraft der jeweiligen Umsatzsteuer-Jahresfestsetzung gestellt werden, s. Abschnitt 20.1. Absatz 1 Satz 1 UStAE.
II. Ablehnung von Anträgen auf Genehmigung nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG
Die Genehmigung der Berechnung der Umsatzsteuer nach vereinnahmten Entgelten nach § 20 Satz 1 Nr. 3 UStG ist nicht zu erteilen, wenn der Unternehmer aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung oder freiwillig Bücher für die in der Vorschrift genannten Umsätze führt, s. BStBl I S. 964 (mit Anwendungshinweisen), Abschnitt 20.1. Absatz 1 Satz 6 UStAE. Die Genehmigung ist dann nur unter den Voraussetzungen des § 20 Satz 1 Nr. 1 UStG möglich. Eine freiwillige Buchführung in diesem Sinne liegt vor, wenn der Unternehmer den ertragsteuerlichen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1, § 5 EStG ermittelt, nicht aber, wenn er Aufzeichnungen für Zwecke einer Einnahmeüberschussrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG führt.
III. Ablehnung von Anträgen auf Genehmigung in Einzelfällen
Im Rahmen des Ermessens können Anträge auf Genehmigung der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten in begründeten Einzelfällen auch bei Vorliegen der o. a. Voraussetzungen abgelehnt bzw. bereits erteilte Gemehmigungen mit Wirkung für die Zukunft nach § 131 Absatz 2 Nr. 1 AO widerrufen werden. Ein solcher, besonders zu prüfender Sachverhalt liegt vor, wenn der Steueranspruch durch eine mögliche Insolvenz des Leistungsempfängers gefährdet erscheint oder ein erheblicher Zinsnachteil für den Fiskus entstehen würde. Die Besteuerung der Umsätze nach § 20 UStG ist zwar systemimmanent mit einem Liquiditätsvorteil für den Unternehmer verbunden, der Zweck der Vorschrift besteht aber in erster Linie darin, bestimmten kleineren und mittleren Unternehmern Arbeitserleichterungen zu verschaffen und die Besteuerung zu vereinfachen.
Nach den Grundsätzen des nicht veröffentlichten liegt eine Gefährdung des Steueraufkommens vor, wenn ein Unternehmer Leistungen an nahe stehende, vorsteuerabzugsberechtigte Personen erbringt und Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis erteilt, die Entgelte aber über unverhältnismäßig lange Zeit nicht vereinnahmt. Entsprechend hat auch das , EFG 2008 S. 1077, entschieden. Das Finanzamt hatte den Antrag eines Einzelunternehmers auf Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten abgelehnt, weil die Entgeltzahlung einer GmbH, an der der leistende Einzelunternehmer zu 50 v. H. beteiligt war, auf einen außerordentlich langen Zeitraum (hier neun Jahre) gestreckt worden war und nur dadurch die Voraussetzungen für die Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten vorlagen.
Ein Widerruf für die Vergangenheit ist grundsätzlich nur möglich, wenn der Unternehmer die Genehmigung zur Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten auf unlautere Weise erlangt hat.
Die Genehmigung erlischt ohne förmlichen Widerruf, wenn die Voraussetzungen des § 20 Satz 1 Nr. 1 bis 3 UStG nicht mehr vorliegen.
OFD Niedersachsen v. - S 7368 - 28 - St
181/182
Fundstelle(n):
USt-Kartei
NI UStG §
20 Karte 1 - 1247 -
DStR 2014 S. 8 Nr. 8
UR 2014 S. 454 Nr. 11
Ubg 2014 S. 345 Nr. 5
LAAAE-54303