Vorsteuerabzugsrecht; Versagung des Vorsteuerabzugs wg. Missbrauch
Leitsatz
1. Für den den Vorsteuerabzug begehrenden Unternehmer besteht eine Erkundigungspflicht hinsichtlich der Frage, ob der Sitz
einer GmbH nur ein Scheinsitz war, nur dann, wenn sich für ihn anhand der Umstände im Einzelfall im Vorfeld der Lieferung
Zweifel hieran ergeben mussten. Für die Versagung des Vorsteuerabzugsrechts trägt letztlich nicht der Stpfl., sondern das
FA die objektive Feststellungslast und muss deshalb grundsätzlich konkrete Anhaltspunkte darlegen, die belegen, dass der steuerpflichtige
Unternehmer von seiner Einbeziehung in einen USt-Betrug gewusst hat bzw. hätte wissen können oder müssen.
2. Der Unternehmer ist damit entgegen der bisherigen BFH-Rechtsprechung nicht verpflichtet, einen echten "Negativbeweis" dahingehend
zu führen, dass er keine Anhaltspunkte für etwaige Ungereimtheiten in Bezug auf den Leistenden oder die Leistung hatte.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): AO-StB 2014 S. 107 Nr. 4 BB 2014 S. 152 Nr. 4 BB 2014 S. 543 Nr. 10 BBK-Kurznachricht Nr. 7/2014 S. 312 DB 2014 S. 11 Nr. 4 DStRE 2014 S. 226 Nr. 4 EFG 2014 S. 395 Nr. 5 NWB-Eilnachricht Nr. 5/2014 S. 250 PStR 2014 S. 54 Nr. 3 StBW 2014 S. 206 Nr. 6 UStB 2014 S. 72 Nr. 3 Ubg 2014 S. 197 Nr. 3 UAAAE-54232
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Online-Dokument
FG Münster, Beschluss v. 12.12.2013 - 5 V 1934/13 U
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