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FG Münster Urteil v. - 4 K 718/13 E

Gesetze: EStG § 32d Abs 3, EStG § 32d Abs 2 Nr 1 Buchst a, AO § 15, EStG § 32d Abs 1 Satz 1

Kapitaleinkünfte

Abgrenzung zwischen Abgeltungssteuer und tariflicher Einkommensteuer bei Zinsen aus privatem Darlehen

Leitsatz

1) Zinsen aus einem privaten Darlehen, das zur Finanzierung des Erwerbs eines Anteils an einer Partnerschaftsgesellschaft gewährt worden ist, unterliegen der Abgeltungsteuer und damit dem Abgeltungssteuersatz von 25%, sofern kein "Näheverhältnis" im Sinne von § 32d Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a EStG vorliegt.

2) Ein privates Darlehen zu fremdüblichen Bedingungen zwischen nicht einander Angehörigen Personen im Sinne von § 15 AO, die keine identischen Interessen haben, begündet keinen Missbrauch des Abgeltungssteuerverfahrens.

Fundstelle(n):
BB 2013 S. 2837 Nr. 47
GStB 2014 S. 46 Nr. 2
KSR direkt 2013 S. 12 Nr. 11
KÖSDI 2013 S. 18640 Nr. 12
NWB-EV 2013 S. 361 Nr. 11
NWB-Eilnachricht Nr. 44/2013 S. 3432
ZAAAE-54226

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FG Münster, Urteil v. 20.09.2013 - 4 K 718/13 E

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