Unbeachtlichkeit der Ehegatteneinkünfte eines verheirateten, volljährigen Kindes
Leitsatz
Ein volljähriges Kind, das sich in der erstmaligen Berufsausbildung befindet, erhält seit Kindergeld, auch wenn es
Arbeitslohn und sein Ehegatte weitere Einkünfte erzielt, auf die sich ein Unterhaltsanspruch des Kindes beziehen könnte, da
dies gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG zum keine Bedeutung mehr hat. Auf das Vorliegen eines "Mangelfalls" und einer typischen
Unterhaltssituation nach altem Recht kommt es nicht mehr an.