1) Einkünfte aus Kapitalvermögen erzielt grundsätzlich nur der Inhaber des Kapitalvermögens. Dem Nießbraucher können Kapitaleinkünfte
nur ausnahmsweise dann zugerechnet werden, wenn er als wirtschaftlicher Inhaber des Kapitalvermögens auszusehen ist.
2) Bei der Aufgabe eines Grundstücksnießbrauchs, bei dem die Vermietungseinkünfte dem Nießbraucher zugerechnet wurden, zugunsten
eines Nießbrauchs an Kapitalvermögen setzt sich der einkünftevermittelnde Vorbehaltsnießbrauch nicht am Kapitalvermögen fort.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 270 Nr. 4 ErbStB 2014 S. 93 Nr. 4 KÖSDI 2014 S. 18796 Nr. 4 BAAAE-54221