Kein Vorsteuerabzug aus nicht steuerbaren Leistungen
Leistungsort von Steuerberatungsleistungen an einen im Ausland ansässigen Vermieter hinsichtlich der Einkünfte aus der Vermietung
eines inländischen Grundstücks
Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bestimmt hier nicht den Besteuerungsort
Leitsatz
1. Ein Vorsteuerabzug ist nicht möglich, wenn die ausgewiesene „Steuer” ausschließlich deshalb geschuldet wird, weil sie in
der Rechnung ausgewiesen ist. Eine Anerkennung des Vorsteuerabzugs allein aufgrund des europarechtlichen Grundsatzes der Neutralität
kommt nicht in Betracht.
2. Steuerberatungsleistungen hinsichtlich der Einkünfte aus der Vermietung oder Verpachtung eines Grundstücks sind keine am
Belegenheitsort des Grundstücks zu besteuernden Leistungen im Sinne des § 3a Abs. 3 Nr. 1 UStG. Ort der Steuerberatungsleistungen
ist vielmehr gemäß § 3a Abs. 2 UStG der Ort, von dem aus der Leistungsempfänger sein Unternehmen betreibt.
3. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist kein „Tatbestandsmerkmal” zur Bestimmung des Besteuerungsortes.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): EFG 2014 S. 381 Nr. 5 KÖSDI 2014 S. 18879 Nr. 6 UAAAE-54219
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