Antrag auf schlichte Änderung nach Ergehen einer Einspruchsentscheidung
Zweck eines Antrags auf schlichte Änderung
Leitsatz
1. Hat der Steuerpflichtige nach Ergehen einer Einspruchsentscheidung nicht Anfechtungsklage erhoben, sondern schlichte Änderung
des Einkommensteuerbescheids nach § 172 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a AO beantragt, und wird dieser Antrag durch eine weitere Einspruchsentscheidung
abgelehnt, so ist die gegen diese zweite Einspruchsentscheidung mit dem Ziel erhobene Klage, durch isolierte Aufhebung der
Einspruchsentscheidung das Verfahren über den Antrag auf schlichte Änderung offen zu halten und das Einspruchsverfahren gegen
die Festsetzung der Einkommensteuer ruhen zu lassen, mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
2. Der vom Gesetzgeber zugelassene Antrag auf schlichte Änderung soll nicht dazu dienen, das Besteuerungsverfahren nach Ergehen
einer Einspruchsentscheidung beliebig punktuell offen zu halten.
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