Erstmaliger Anschluss eines ehemals landwirtschaftlich genutzten Grundstücks an die öffentliche Kanalisation als nachträgliche
Anschaffungskosten von Grund und Boden
Leitsatz
1. Der Abwasserbeitrag für den erstmaligen Anschluss eines bislang landwirtschaftlich genutzten, bebauten jedoch mangels Sickergrube
nicht betriebsbereiten Grundstücks an die öffentliche Kanalisation ist den Anschaffungskosten von Grund und Boden zuzurechnen
und nicht als Erhaltungsaufwand steuerlich zu berücksichtigen.
2. Mit der Baumaßnahme, für die der Abwasserbeitrag geleistet wird, ist auch eine Werterhöhung des Grund und Bodens eingetreten,
weil sie der allgemeinen Erweiterung der Nutzbarkeit und dabei insbesondere der Bebaubarmachung des Grund und Bodens dient
und damit dem Grundstück ein besonderes, über den bisherigen Zustand hinausgehendes Gepräge gibt. Für die Beurteilung, ob
sich aufgrund einer Erschließungsmaßnahme der Wert des Grundstücks erhöht hat, ist allein die abstrakte Nutzbarkeit des betreffenden
Grundstücks maßgebend.
3. Dem steht nicht entgegen, dass das Grundstück im Außenbereich belegen und damit nach § 35 BauGB nur unter sehr eingeschränkten
Voraussetzungen einer baulichen Nutzung zugänglich ist.
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