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FG Münster 9.7.2013 11 K 1975/10 F, BBK 3/2014 S. 113

Steuerrecht | Nachholverbot für Pensionsrückstellung

Eine Pensionsrückstellung für eine Pensionszusage gegenüber ihrem Mitunternehmer darf von einer Personengesellschaft nicht nachgeholt werden, soweit die Pensionsrückstellung bislang zu Unrecht nicht passiviert worden ist. Die Nachholung ist aufgrund des Nachholverbots des § 6a Abs. 4 Satz 1 EStG unzulässig. Danach [i]Nachholverbot des § 6a Abs. 4 EStG beachten! darf eine Pensionsrückstellung pro Jahr höchstens in Höhe der Differenz zwischen dem Teilwert des aktuellen Bilanzstichtags und dem Teilwert des letzten Bilanzstichtags erhöht werden. Aufgrund des Nachholverbots bleibt die Steuerbilanz also falsch, der Gewinn [i]Gewinnminderung erst mit Zahlung der Pension wird nicht gemindert. Erst mit der späteren Zahlung der Pension kommt es zu sofort abziehbarem Aufwand.

Hinweis:

Darf [i]Keine Aktivierung in der Sonderbilanz die Passivierung nicht nachgeholt werden, unterbleibt aber auch eine Aktivierung des korrespondierenden...

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