Abgabensatzungen
1. Aufl. 2014
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Erster Teil:
Bedeutung kommunaler Abgabensatzungen
§ 1 Abgabensatzungen als Grundlage einer Abgabenerhebung
I. Satzungserfordernis und Ermächtigung zum Satzungserlass
1Nach den Kommunalabgabengesetzen aller (Flächen-)Länder dürfen kommunale Abgaben nur aufgrund einer Abgabensatzung erhoben werden. Dabei ist ohne Belang, dass einige Gesetze – wie etwa das in Nordrhein-Westfalen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 KAG) – formulieren, „Abgaben dürfen nur … erhoben werden“, während es in anderen Gesetzen – wie z. B. in Bayern (Art. 2 KAG) – gleichsam feststellend heißt, „Abgaben werden … erhoben“. In dem einen wie dem anderen Fall setzt die Erhebung von kommunalen Abgaben das Vorhandensein einer (formell und materiell) wirksamen Abgabensatzung voraus. In den Stadtstaaten werden vergleichbare Abgaben auf der Grundlage von (Landes-)Gesetzen erhoben; in ihnen stellen sich deshalb keine Fragen zu Abgabensatzungen.
2Der Landesgesetzgeber in Schleswig-Holstein beispielsweise hat in § 65 Abs. 1 LVwG definiert, eine Satzung sei „eine Anordnung, Festsetzung oder andere Maßnahme zur Regelung einer unbestimmten Anzahl von Fällen, die aufgrund eines Gesetzes im Bereich der eigenen Angelegenheiten der Gemeinden … getroffe...