Familienleistungsausgleich; Änderung der Dienstanweisung zur Durchführung von Steuerstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit dem steuerlichen Familienleistungsausgleich nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamBuStra) und der dazugehörigen Statistik
Die Dienstanweisung zur Durchführung von Steuerstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit dem steuerlichen Familienleistungsausgleich nach dem X. Abschnitt Einkommensteuergesetz (DA-FamBuStra) und der dazugehörigen Statistik vom (BStBl 2012 I S. 696) wird wie folgt geändert:
Der Titel wird wie folgt gefasst:
„Dienstanweisung zur Durchführung von Steuerstraf- und Ordnungswidrigkeitenverfahren im Zusammenhang mit dem steuerlichen Familienleistungsausgleich nach dem X. Abschnitt des Einkommensteuergesetzes (DA-FamBuStra) 2013“.
Das folgende Vorwort wird nach der Überschrift eingefügt:
„Vorwort
§ 6 Abs. 2 Nr. 6 und § 386 Abs. 1 Satz 2 AO regeln, dass die als Familienkassen tätig werdenden Dienststellen der Bundesagentur für Arbeit und die in § 72 EStG genannten juristischen Personen Finanzbehörden i. S. d. § 6 AO sind und insoweit dem Anwendungsbereich der AO unterliegen. Nach § 386 Abs. 1 Satz 2 AO sind die Familienkassen im Zusammenhang mit der Festsetzung von Kindergeld nach dem EStG auch für die Verfolgung und Ahndung von Steuerstraftaten i. S. d. § 370 AO und Steuerordnungswidrigkeiten i. S. d. §§ 378, 379 AO zuständig. Ferner haben die Familienkassen im Strafverfahren im Zusammenhang mit Kindergeld nach dem EStG die gleichen Rechte und Pflichten wie die Finanzämter im Steuerstrafverfahren. Die Familienkassen gelten als Bundesfinanzbehörden und unterliegen bei der Durchführung des steuerrechtlichen Familienleistungsausgleichs nach dem EStG sowie der Verfolgung von Steuerstraftaten und der Verfolgung und Ahndung von Steuerordnungswidrigkeiten der Fachaufsicht des Bundeszentralamtes für Steuern.
Die aktualisierten Vordrucke KGStB sind im Internet abrufbar unter http://www.bzst.de/DE/Steuern_National/Kindergeld_Fachaufsicht/Familienkassen/Formulare/Formulare_node.html.“
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
In der Angabe zu 5.4 wird das Wort „Nachentrichtung“ durch das Wort „Rückzahlung“ ersetzt.
Die Angabe zu 7.1.3 wird wie folgt gefasst:
„Staatsanwaltschaft als Herrin des Ermittlungsverfahrens“
Die Angabe zu 7.1.9 wird gestrichen und die Angabe zu wird zur Angabe zu 7.1.9.
Der Angabe zu 11 wird die Angabe
„12 Auswirkungen auf das Festsetzungsverfahren
12.1 Festsetzungsverjährung
12.2 Hinterziehungszinsen“
angefügt.
Die Angabe „Anhänge“ wird gestrichen.
In Abschnitt 1.2 Satz 1 wird die Angabe „ Bundessteuerblatt 2011, Teil I, S. 1000 ff“ durch die Angabe „ BStBl 2012 I S. 1018 ff.“ und nach dem Wort „(Steuer)“ die Angabe „2012“ durch die Angabe „2013“ ersetzt.
In Abschnitt 2.1 Abs. 1 Buchst. b Satz 1 werden die Wörter „Unterlassen der“ durch das Wort „unterlassene“ ersetzt.
In Abschnitt 2.1 Abs. 3 Satz 2 werden die Wörter „der Steuer, die“ durch die Wörter „dem Kindergeld, das“ und die Wörter „der Steuer, die zu erheben“ durch die Wörter „dem Kindergeld, das festzusetzen“ ersetzt.
Abschnitt 2.1 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden nach dem Wort „Beihilfe“ die Wörter „zur Steuerhinterziehung (§§ 370 AO, 27 StGB)“ eingefügt.
Dem Satz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„ 3Von der Begünstigung sind die Strafvereitelung (§ 258 StGB) bzw. Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB) abzugrenzen. 4Dabei wird die Strafverfolgung oder Strafvollstreckung vereitelt.“
Die Beispiele werden wie folgt gefasst:
„Beispiel 1:Ein Dritter stellt eine Bescheinigung für ein Ausbildungsverhältnis aus, obwohl dieses nicht vorliegt, um den Berechtigten in die Lage zu versetzen, Kindergeld zu erhalten. Der Berechtigte legt diese Bescheinigung bei der Antragstellung der Familienkasse vor. Daraufhin setzt die Familienkasse das Kindergeld fest und zahlt es aus.
Der Dritte macht sich der Beihilfe zur Steuerhinterziehung nach §§ 370 Abs. 1 Nr. 1 AO, 27 StGB schuldig.
Beispiel 2:Die Familienkasse hat für das in Ausbildung befindliche Kind Kindergeld festgesetzt und ausgezahlt. Die Ausbildung wurde vorzeitig beendet und andere anspruchsbegründende Voraussetzungen lagen nicht vor. Dies teilte der Berechtigte nicht mit, so dass Kindergeld weitergezahlt wurde. Im Rahmen der abschließenden Prüfung wurde der Familienkasse eine Bescheinigung vorgelegt, in der von einem Dritten ein Ausbildungsverhältnis des Kindes bestätigt wurde, das tatsächlich nicht bestanden hat.
Der Dritte hat sich der Begünstigung nach §§ 369 Abs. 1 Nr. 4 AO, 257 Abs. 1 StGB strafbar gemacht.
Beispiel 3:Der Sachbearbeiter der Familienkasse erkennt die Strafbarkeit des Handelns des Berechtigten, unternimmt jedoch bewusst nichts, um die Strafverfolgung zu verhindern.
Der Sachbearbeiter hat sich der Strafvereitelung im Amt nach § 258a StGB strafbar gemacht.“
Abschnitt 2.3.1.2 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden die Wörter „erhebliche Einkünfte und Bezüge“ durch die Wörter „einer schädlichen Erwerbstätigkeit“ und das Wort „hat“ durch das Wort „nachgeht“ ersetzt.
In Satz 4 wird die Angabe „i. d. R.“ durch die Wörter „in der Regel“ ersetzt.
Abschnitt 2.3.2.1 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 4 wird das Wort „Der“ durch das Wort „Die“ ersetzt und die Wörter „Vorwurf der“ gestrichen.
Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„ 3Im Zweifel ist zu Gunsten des Betroffenen zu entscheiden.“
In Abschnitt 2.3.2.2 Absatz 2 Satz 1 wird das Wort „schwierige“ durch das Wort „umfangreiche“ ersetzt.
In Abschnitt 2.3.3.2 Satz 7 werden die Wörter „Regelmäßig wird“ durch die Wörter „Überwiegend dürfte daher“ ersetzt.
Abschnitt 2.4 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort „Steuervorteil“ die Wörter „(die Kindergeldzahlung)“ eingefügt.
Im Beispiel für eine versuchte Steuerhinterziehung wird die Angabe „über 18 Jahre altes“ durch das Wort „volljähriges“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 4 werden die Wörter „so dass diese Norm“ durch das Wort „der“ ersetzt.
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Ist die Tat vollendet, tritt Straflosigkeit nur noch unter den Voraussetzungen des § 371 AO durch wirksame Selbstanzeige ein, vgl. DA 5.“
Abschnitt 2.5 wird wie folgt geändert:
In Satz 3 wird das Wort „fehlerhaften“ durch das Wort „unzutreffenden“ und in Satz 4 das Wort „als“ durch das Wort „wie“ ersetzt.
Dem Satz 6 wird folgender Satz angefügt:
„ 7Dies gilt sowohl für eine Steuerhinterziehung gem. § 370 Abs. 1 Nr. 1 AO als auch für eine gem. § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO (Unterlassen) als auch für eine leichtfertige Steuerverkürzung gem. § 378 AO.“
In Abschnitt 3 wird in der Klammer im letzten Tiret das Wort „Lebens-“ durch das Wort „Geburtsurkunde“ ersetzt.
Abschnitt 4.1 wird wie folgt geändert:
In Satz 5 wird das Wort „Taten“ durch das Wort „Handlungen“ ersetzt.
Satz 6 wird aufgehoben und die bisherigen Sätze 7 und 8 werden Sätze 6 und 7.
In Abschnitt 4.2 Satz 2 wird das Wort „solche“ gestrichen.
Abschnitt 5.1 Absatz 1 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„ 4Die Straffreiheit tritt nur ein, soweit das hinterzogene Kindergeld innerhalb der dem Täter gesetzten Frist zurückgezahlt wird, vgl. Nr. 132, 11, 77 Nr. 3 AStBV (St).“
Abschnitt 5.2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „Erlangung von Steuervorteilen (Kindergeldüberzahlung)“ durch das Wort „Kindergeldzahlung“ ersetzt.
In Satz 5 werden die Wörter „seiner Berechtigung“ durch die Wörter „seinem Kindergeldanspruch“ ersetzt.
In Satz 7 wird nach dem Wort „Eine“ das Wort „bestimmte“ eingefügt.
Abschnitt 5.3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„ 1Nach § 371 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. b AO ist eine strafbefreiende Selbstanzeige nicht mehr möglich, wenn dem Betroffenen oder einem Vertreter die Einleitung eines Straf- oder Bußgeldverfahrens wegen dieser Tat bekannt gegeben worden ist.“
In Satz 6 wird nach dem Wort „Eine“ das Wort „bestimmte“ eingefügt.
In Satz 8 wird nach dem Wort „sein“ ein Komma eingefügt, die Wörter „zu veranlassen, dass“ gestrichen und die Wörter „gegeben wird“ durch die Wörter „zu geben“ ersetzt.
Abschnitt 5.3 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „vorliegt“ durch das Wort „besteht“ ersetzt.
In Satz 5 wird das Wort „einen“ durch das Wort „den“ ersetzt.
Satz 6 wird wie folgt gefasst:
„ 6Straffreiheit tritt dagegen nicht ein, wenn der Täter mit der Entdeckung seiner Tat bereits rechnen musste.“
Nach Satz 6 wird folgender Satz eingefügt:
„ 7§ 371 Abs. 2 Nr. 2 AO stellt damit eine widerlegbare Beweisregel zuungunsten des Täters auf.“
Die bisherigen Sätze 7, 8 und 9 werden Sätze 8, 9 und 10.
Im neuen Satz 8 wird das Wort „bestehen“ durch das Wort „vorliegen“ und das Wort „Straftat“ durch das Wort „Tat“ ersetzt.
Im neuen Satz 10 wird nach dem Wort „Täter“ das Wort „dagegen“ eingefügt.
Abschnitt 5.3 Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) 1Übersteigt das für sich oder einen anderen erlangte nicht gerechtfertigte Kindergeld einen Betrag von 50 000 € je Tat, gibt es keine Strafbefreiung mehr (§ 371 Abs. 2 Nr. 3 AO). 2Von der Strafverfolgung wird aber abgesehen, wenn der Täter zusätzlich zur Rückzahlung des Kindergeldes einen Geldbetrag in Höhe von fünf Prozent des zu Unrecht bezogenen Kindergeldes an die Staatskasse zahlt (§ 398a AO).“
In der Überschrift des Abschnitts 5.4 und in Abschnitt 5.4 Absatz 3 Satz 1 wird jeweils das Wort „Nachentrichtung“ durch das Wort „Rückzahlung“ ersetzt.
Abschnitt 5.4 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „Im Hinblick auf den“ durch die Wörter „Entsprechend dem“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „der festgesetzten Schuld“ durch die Wörter „des festgesetzten Rückzahlungsbetrages“ ersetzt.
Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„ 3Unerheblich ist, wer den Rückzahlungsbetrag tilgt.“
Abschnitt 5.5.1 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Änderungsmitteilung“ durch die Wörter „Mitteilung über den Wegfall der Anspruchsgrundlage“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „anzuschreiben und“ durch das Wort „schriftlich“ ersetzt.
Abschnitt 5.5.2 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „beim“ durch das Wort „den“ und das Wort „nachgefragt“ durch das Wort „anhört“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „DA 5.3“ durch die Angabe „§ 371 Abs. 2 AO (vgl. DA 5.3)“ ersetzt.
Absatz 2 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„ 5Auf DA 5.4 Abs. 3 und 5.5.1 Abs. 3 wird verwiesen.“
Absatz 2 Satz 6 wird aufgehoben.
Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) 1Ist der Sachverhalt aufgrund der Mitteilung von dritter Seite noch nicht hinreichend bekannt, ist der Berechtigte zu einer schriftlichen Stellungnahme innerhalb einer zu setzenden Frist (i. d. R. drei bis vier Wochen) aufzufordern. 2Die Stellungnahme des Berechtigten kann als Selbstanzeige gewertet werden, wenn durch die Stellungnahme der Sachverhalt vollständig aufgeklärt wird, ohne dass weitere Nachfragen erforderlich sind. 3Ergibt die Sachverhaltsermittlung, dass kein Kindergeld ungerechtfertigt bezogen wurde, ist nichts weiter zu veranlassen. 4Ergibt die Sachverhaltsermittlung hingegen, dass Kindergeld ungerechtfertigt bezogen wurde, fordert die Familienkasse das überzahlte Kindergeld unverzüglich zurück. 5Sofern die Stellungnahme des Berechtigten als Selbstanzeige zu werten ist, ist gemäß DA 5.5.1 Abs. 2 zu verfahren. 6Liegt keine Selbstanzeige vor, ist der Fall an die BuStra-Stelle abzugeben.“
Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Auf DA 5.4 Abs. 3 und 5.5.1 Abs. 3 wird verwiesen.“
Abschnitt 5.5.3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden die Wörter „ein Bediensteter der“ durch die Wörter „der Bedienstete einer“ ersetzt.
In Satz 3 werden die Wörter „besseren Wissens“ durch die Wörter „besseres Wissen“ und die Angabe „u. U.“ durch das Wort „möglicherweise“ ersetzt.
Abschnitt 5.6 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„ 3Ist diese Frist verstrichen, leitet die BuStra-Stelle das Ermittlungsverfahren ein; sie kann eine kurze Nachfrist setzen, die die strafrechtliche Frist verlängert.“
In Absatz 2 wird das Wort „verunglückte“ und in Absatz 3 das Wort „fehlgeschlagene“ jeweils durch die Wörter „nicht wirksame“ ersetzt.
In Abschnitt 5.7 Satz 2 werden nach dem Wort „Betroffene“ das Wort „dies“ und nach dem Wort „Selbstanzeige“ die Wörter „wusste oder“ eingefügt.
In Abschnitt 5.8 werden die Wörter „Über ein Absehen“ durch das Wort „Ob“ ersetzt, nach dem Wort „Opportunitätserwägungen“ die Wörter „abgesehen wird“ und nach der Angabe „(vgl. Nr. 104 AStBV (St))“ ein Komma eingefügt.
In Abschnitt 6 Satz 1 wird das Wort „Steuervorteile“ durch das Wort „Kindergeldzahlungen“ ersetzt und nach dem Wort „erlangt“ das Wort „worden“ eingefügt.
Abschnitt 7 wird wie folgt gefasst:
„ 1Für die Bearbeitung von Bußgeld- und Strafsachen ist bei den Familienkassen eine Buß- und Strafsachenstelle (BuStra-Stelle) einzurichten. 2Tritt bei einer Familienkasse der Verdacht einer Steuerstraftat oder Steuerordnungswidrigkeit auf, so ist die vollständige Kindergeldakte über den Leiter der Familienkasse an die BuStra-Stelle abzugeben. 3In der Abgabenachricht sind die Gründe für die Abgabe anzuführen. 4Zum Verfahren bei Vorliegen einer Selbstanzeige vgl. DA 5.5 und 5.6. 5Die BuStra-Stelle sichtet die gesamte Akte. 6Handelt es sich um einen laufenden Zahlfall, so fertigt die BuStra-Stelle Kopien von den wesentlichen Aktenstücken und sendet die Akte an die Familienkasse zurück. 7Sie unterrichtet die Familienkasse vom Ausgang des Verfahrens, indem sie ihr eine Durchschrift der abschließenden Entscheidung übersendet. 8Nach Nr. 6 Abs. 1 AStBV haben im Interesse sowohl des Beschuldigten als auch der Strafverfolgung alle Amtsträger dafür zu sorgen, dass über die erforderlichen Maßnahmen bei Verdacht von Steuerstraftaten sobald wie möglich entschieden wird. 9Es sind insbesondere die für die Verfolgung zuständigen Stellen unverzüglich zu unterrichten, wenn hierzu Anlass besteht. 10Nach Nr. 6 Abs. 2 AStBV ist Gericht und Staatsanwaltschaft die gebotene Unterstützung so schnell wie möglich zu gewähren, wenn die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen führt oder ein Verfahren bei Gericht anhängig ist. 11Nach Nr. 8 Abs. 1 AStBV soll über die Einleitung oder Nichteinleitung von Verfahren, sofern keine besonderen Umstände vorliegen, innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des Vorgangs entschieden werden.“
Abschnitt 7.1.1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „als Steuervergütung“ gestrichen.
Satz 2 wird aufgehoben und die bisherigen Sätze 3 bis 9 werden Sätze 2 bis 8.
In Abschnitt 7.1.2 Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Steuervergütungen“ durch das Wort „Kindergeldzahlungen“ ersetzt.
Die Überschrift zu Abschnitt 7.1.3 wird wie folgt gefasst:
„Staatsanwaltschaft als Herrin des Ermittlungsverfahrens“
Abschnitt 7.1.3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „im“ durch das Wort „in“ ersetzt.
In Satz 2 werden die Wörter „Er meint einen“ durch die Wörter „Gemeint ist ein“ und die Wörter „bestehenden einheitlichen“ durch die Wörter „bestehender einheitlicher“ ersetzt.
Abschnitt 7.1.4 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„ 1Das Ermittlungsverfahren der BuStra-Stelle ist wie dasjenige der Staatsanwaltschaft darauf gerichtet zu klären, ob der Sachverhalt genügend Anlass dafür gibt, die öffentliche Klage zu erheben (§§ 400 AO, 170 Abs. 1 StPO).“
Abschnitt 7.1.6 wird wie folgt geändert:
In Satz 8 wird das Wort „Aktenunterlagen“ durch das Wort „Akten“ ersetzt.
In Satz 9 wird die Angabe „über 18 Jahre alten“ durch das Wort „volljährigen“ ersetzt.
Abschnitt 7.1.7.1 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird das Wort „bieten“ durch die Wörter „ergeben haben“ ersetzt.
In Satz 2 werden das Wort „wäre“ durch das Wort „ist“ und die Wörter „ergeben hätte“ durch das Wort „ergibt“ ersetzt.
In Satz 8 werden die Wörter „den Status eines Betroffenen hat, d. h. dass er sich“ durch das Wort „Betroffener“ und das Wort „befindet“ durch das Wort „ist“ ersetzt.
Abschnitt 7.1.7.2 wird wie folgt gefasst:
„(1) 1Trotz hinreichenden Tatverdachts kann die BuStra-Stelle das Ermittlungsverfahren nach Maßgabe des § 398 AO oder der §§ 153 ff. StPO durch Einstellung abschließen. 2Die Entscheidung hierüber liegt im pflichtgemäßen Ermessen der BuStra-Stelle (Opportunitätsprinzip).
(2) 1Nach § 398 AO und § 153 Abs. 1 Satz 2 StPO kann die BuStra-Stelle das Ermittlungsverfahren auch ohne Zustimmung des für die Eröffnung des Hauptverfahrens zuständigen Gerichts einstellen, wenn
der erlangte Steuervorteil (Kindergeld) nur geringwertig ist,
die Schuld nach den bereits ermittelten tatsächlichen Anhaltspunkten als gering anzusehen wäre und
kein öffentliches Interesse an der (weiteren) Strafverfolgung besteht.
2Ziel ist die Entkriminalisierung u. a. von Verstößen gegen § 370 Abs. 1 AO mit Bagatellcharakter. 3Im Hinblick auf Höhe und Zahlungszeitraum des Kindergeldes (§ 66 Abs. 1 und Abs. 2 EStG) kann von Geringwertigkeit ausgegangen werden, wenn die Summe des überzahlten Kindergeldes drei Monatsbeträge für ein Kind nicht überschreitet. 4Die vorausschauende Annahme, dass die Schuld des Täters gering wäre, setzt das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte und die insoweit hinreichend gesicherte Prognose über das Vorhandensein der Schuld und ihrer Geringfügigkeit voraus. 5Die Schuld des Täters muss nach den für und gegen ihn sprechenden Umständen des Einzelfalles (vgl. Nr. 77 AStBV (St)) erheblich unter dem Durchschnitt vergleichbarer Verstöße liegen, so dass sich die Strafzumessung im unteren Bereich des Strafrahmens bewegen würde (vgl. DA 8). 6Gemeint sind regelmäßig Fälle, in denen eine niedrige Strafe, d. h. eine Geldstrafe von 6–8 Tagessätzen, zu verhängen wäre. 7Ist die Schuld des Täters danach gering, wird regelmäßig das öffentliche Interesse an der (weiteren) Strafverfolgung fehlen, weil die weitere Ermittlung außer Verhältnis zum Tatcharakter stünde und Gründe der General- oder Spezialprävention eine Bestrafung nicht erfordern würden, vgl. hierzu Nr. 82 AStBV (St).
(3) Wegen der Voraussetzungen einer Einstellung des Verfahrens bei Erfüllung von Auflagen und Weisungen ohne und mit Zustimmung des zuständigen Gerichts (§ 391 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit Satz 1 AO) nach § 153a Abs. 1 StPO wird auf Nr. 83 AStBV (St) Bezug genommen (s. a. Vordrucke KGStB 15 und 15-1).
(4) 1Der Beschuldigte ist bei seiner ersten Vernehmung nach Vorstrafen und anderen gegen ihn anhängigen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren zu befragen. 2Ergibt sich daraus oder aus der Anfrage beim Bundeszentralregister (vgl. 7.1.6 Sätze 4 und 5), dass gegen den Beschuldigten wegen anderer Taten Strafen verhängt oder zu erwarten sind, so kommt eine Einstellung nach § 154 StPO in Betracht. 3Zu den Einzelheiten siehe Nr. 39 AStBV (St).“
Abschnitt 7.1.8 wird wie folgt geändert:
in Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Bieten“ durch das Wort „Ergeben“ ersetzt.
in Absatz 5 Satz 4 wird das Wort „Finanzbehörde“ durch das Wort „Familienkasse“ ersetzt.
Der bisherige Abschnitt 7.1.9 wird aufgehoben und Abschnitt wird zu Abschnitt 7.1.9.
Der neue Abschnitt 7.1.9 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 werden die Wörter „nicht einzuleiten“ durch das Wort „einzustellen“ und das Wort „einzustellen“ durch die Wörter „nicht einzuleiten“ ersetzt.
In Satz 4 wird das Wort „Sachurteil“ durch das Wort „Urteil“ ersetzt.
Abschnitt 7.2 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „wenn und“ gestrichen.
Absatz 1 Satz 5 wird aufgehoben.
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Ein schwerwiegender“ durch das Wort „Im“, die Wörter „ist der, dass“ durch das Wort „herrscht“ ersetzt und hinter dem Wort „Opportunitätsprinzip“ das Wort „herrscht“ gestrichen.
In Absatz 2 Satz 5 wird die Angabe „verkürzte – bzw.“ und hinter dem Wort „bezogene“ der Gedankenstrich gestrichen.
In Absatz 2 Satz 6 wird das Wort „der“ durch das Wort „das“ und das Wort „Betrag“ durch das Wort „Kindergeld“ ersetzt.
In Absatz 5 Satz 1, Satz 2 und Satz 6 wird jeweils das Wort „Finanzbehörde“ durch das Wort „BuStra-Stelle“ ersetzt.
Abschnitt 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„ 1Bei den Straftaten des § 370 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 AO im Bereich des Familienleistungsausgleichs sind als Auswirkungen der Tat insbesondere die Höhe und der Zeitraum des aufgrund des Verhaltens des Täters zu Unrecht erlangten Kindergeldes zu berücksichtigen.“
In Satz 2 wird das Wort „wobei“ durch einen Punkt ersetzt.
Im neuen Satz 3 wird das Wort „die“ durch das Wort „Die“ ersetzt, nach dem Wort „Tagessätze“ das Wort „ist“ eingefügt und nach dem Wort „abhängig“ das Wort „ist“ gestrichen.
Der bisherige Satz 3 wird Satz 4.
Abschnitt 8 Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 werden das Wort „Auf“ durch das Wort „Eine“ und das Wort „erkannt“ durch das Wort „verhängt“ ersetzt.
In Satz 3 werden das Wort „auf“ durch das Wort „eine“ und das Wort „erkennen“ durch das Wort „verhängen“ ersetzt.
Abschnitt 9.1 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „Steuerrecht“ durch das Wort „Einkommensteuerrecht“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 1 werden das Wort „Grundlagen“ durch das Wort „Grundlage“ und das Wort „bilden“ durch das Wort „bildet“ ersetzt, sowie die Wörter „die Blankettnormen“ gestrichen und vor den Wörtern „AO mit“ die Wörter „Achter Teil der“ eingefügt.
In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „im Vergleich mit dem“ durch das Wort „zum“ und die Wörter „für den Bereich des steuerlichen Familienleistungsausgleichs“ durch das Wort „vergleichsweise“ ersetzt.
Abschnitt 9.2.1 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 3 werden die Wörter „bis zu einem Steuervorteil“ durch die Wörter „bei einer Kindergeldüberzahlung“ und die Wörter „einem Steuervorteil“ durch die Wörter „einer Kindergeldüberzahlung“ ersetzt, sowie vor der Angabe „600 €“ die Wörter „bis zu“ eingefügt.
In Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „Beispiele für“ gestrichen und nach dem Wort „zulassen“ die Wörter „sind z. B.“ eingefügt.
Abschnitt 9.2.2 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „Kindergeldfestsetzung/-zahlung“ durch das Wort „Kindergeldzahlung“ ersetzt.
In Absatz 2 Satz 2 wird das Wort „am“ durch das Wort „im“ ersetzt.
Dem Abschnitt 11 wird folgender Abschnitt angefügt:
„12 Auswirkungen auf das Festsetzungsverfahren
12.1 Festsetzungsverjährung
1Nach § 170 Abs. 1 AO beginnt die Festsetzungsfrist grundsätzlich mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem der Anspruch auf das Kindergeld entstanden ist. 2Bei Aufhebung oder Änderung der Kindergeldfestsetzung ist für den Beginn der Festsetzungsfrist zudem § 170 Abs. 3 AO zu beachten. 3Die Festsetzungsfrist beträgt für den Anspruch auf Kindergeld grundsätzlich vier Jahre (§ 169 Abs. 2 Nr. 2 AO). 4Soweit Kindergeld hinterzogen bzw. leichtfertig verkürzt wurde, beträgt die Festsetzungsfrist zehn bzw. fünf Jahre (§ 169 Abs. 2 Satz 2 AO). 5Für das Ende der Festsetzungsfrist ist in Fällen der Steuerhinterziehung bzw. der leichtfertigen Steuerverkürzung stets die Ablaufhemmung des § 171 Abs. 7 AO zu beachten. 6Danach endet die Festsetzungsfrist nicht vor Ablauf der strafrechtlichen Verfolgungsverjährung (vgl. DA 2.5 Sätze 5 ff. und DA 4).
12.2 Hinterziehungszinsen
1Hinterzogene Steuern sind nach § 235 AO zu verzinsen, um dem Nutznießer einer Steuerhinterziehung den steuerlichen Vorteil der Gewährung oder Belassung von Steuervorteilen zu nehmen. 2Die Festsetzung von Hinterziehungszinsen setzt keine strafrechtliche Verurteilung wegen Steuerhinterziehung voraus (vgl. BStBl 1992 II S. 9). 3Die Zinspflicht ist unabhängig von einem Steuerstrafverfahren zu prüfen. 4Hinterziehungszinsen sind demnach auch festzusetzen, wenn
wirksam Selbstanzeige nach § 371 AO erstattet worden ist,
der Strafverfolgung Verfahrenshindernisse entgegenstehen (z. B. Tod des Täters oder Strafverfolgungsverjährung),
das Strafverfahren wegen Geringfügigkeit eingestellt worden ist (z. B. nach §§ 153, 153a StPO; § 398 AO) oder
in anderen Fällen die Strafverfolgung beschränkt oder von der Strafverfolgung abgesehen wird (z. B. nach §§ 154, 154a StPO).
5Auf den AEAO zu § 235 AO wird verwiesen. 6Die Zinsen sind wie Stundungszinsen zu verbuchen, vgl. Weisung vom , BStBl 1997 I S. 1018.“
BZSt v. - St II 2 -
S 0700-PB/13/00001
Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Fundstelle(n):
BStBl 2014 I Seite 53
XAAAE-54082