Vordruckversand für steuerpflichtige und steuerbegünstigte Körperschaften ab 2014
Der Versand von Erklärungsvordrucken zur Körperschaft- und Gewerbesteuer für steuerpflichtige und steuerbegünstigte Körperschaften, wird im Frühjahr 2014 erstmals ausbleiben. Ab dem VZ 2011 besteht gem. § 31 Abs. 1a KStG i. V. m. § 34 Abs. 13a KStG die Verpflichtung, die Körperschaftsteuererklärung und die Erklärung zur gesonderten Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln.
Nur in Fällen der Vermeidung von unbilligen Härten kann das Finanzamt auf eine elektronische Abgabe verzichten, hierzu verweise ich auf die gemeinsame und ).
Da bislang eine technische Umsetzung der elektronischen Abgabemöglichkeit noch nicht in allen Fällen erfolgt war, hat in den vorangegangenen Jahren ein Vordruckversand aus Gründen der Billigkeit und der Vereinfachung des Veranlagungsverfahrens stattgefunden.
Mit Vorlage der technischen Voraussetzungen zur elektronischen Abgabe von Körperschaftsteuererklärungen sowie der generellen Einstellung eines zentralen Vordruckversandes durch die bisher zuständige Stelle sind sowohl der Grund als auch die praktische Möglichkeit für einen erneuten Vordruckversand entfallen.
Soweit statistische Erklärungsvordrucke sowie die Anlagen MO 1–4 bei personellen Veranlagungen benötigt werden, werden diese zukünftig im ETV-Vorlagenschrank bereitgestellt.
Steuerpflichtige, die dennoch Papiervordrucke begehren, sind an das Formular- Management-System des Bundesministeriums der Finanzen zu verweisen.
Besonderheiten bei steuerbegünstigten Körperschaften:
Bezüglich der Veranlagung steuerbegünstigter Körperschaften bitte ich weiterhin zu beachten, dass der Erläuterungstext zur Veranlagung
„Es ist regelmäßig zu überprüfen, ob die tatsächliche Geschäftsführung den gemeinnützigkeitsrechtlichen Bestimmungen entspricht. Zu diesem Zweck wird Ihnen in 2014 ein Erklärungsvordruck für 2011 bis 2013 übersandt werden.”
bereits seit Herbst 2011 entfallen ist. Mithin besteht ausschließlich bei Körperschaften mit mehrjähriger Überwachung (Funktionsschlüssel 3), die in der ersten Jahreshälfte 2011 zur Körperschaftsteuer für die Jahre 2008 bis 2010 veranlagt wurden, ein Vertrauensschutz auf die rechtzeitige Übersendung der notwendigen Vordrucke.
In diesen Fällen sollte mit den zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Anforderung von Steuererklärungen bewusst moderat umgegangen werden. Insbesondere ist vor einem Anstoß der Mahnläufe von einer Schätzung der Besteuerungsgrundlagen unter Aberkennung der Steuerbegünstigung abzusehen.
OFD Nordrhein-Westfalen v. - Kurzinfo KSt
1/2014
Fundstelle(n):
EAAAE-54058