1. Allein mit der Notwendigkeit, überhaupt eine Pause während der Arbeitszeit einlegen zu müssen, lässt sich für einen Arbeitnehmer auch bei einem auf sechs Stunden täglich begrenzten Leistungsvermögen keine Verschlossenheit des Arbeitsmarktes belegen. "Übliche Bedingungen" einer Tätigkeit auf dem Arbeitsmarkt liegen vor, wenn diese zwar nicht in der Mehrzahl, aber in einer beachtlichen Zahl der Arbeitsverhältnisse vorliegen. Der Arbeitstag von acht Stunden mit starren Anfangs- und Endzeiten ist nicht mehr die Regel. Nicht selten gibt es Gleitzeitvereinbarungen auf Betriebsebene, die einen Gleitzeitrahmen vorsehen, innerhalb dessen der Arbeitnehmer die Pausen, für die der Arbeitgeber eine Entlohnung nicht schuldet, nach freiem Benehmen in Bezug auf Lage und Dauer wählen kann. § 4 ArbZG legt für Arbeitnehmer, ähnlich wie z.B. die Regelungen zum Urlaubsanspruch nach § 3 BUrlG, einen Mindestanspruch fest, ist also nur zu Lasten des Arbeitnehmers nicht modifizierbar.
2. Der Senat hält an seiner Auffassung in der Entscheidung vom (- L 3 R 270/08 - juris) nicht fest, sondern schließt sich der Rechtsansicht des BSG an, das großzügigere Maßstabe an die Nutzungsobliegenheit für Verkehrsmittel zur Kompensation eines eingeschränkten Gehvermögens formuliert hat (vgl. - juris). Sind nicht zu Fuß zurücklegbare Strecken mit der Benutzung eines Kfz kompensierbar, ist der Arbeitsmarkt nicht verschlossen.
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LSG Sachsen-Anhalt, Urteil v. 25.09.2013 - L 3 R 346/11
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