BGH Beschluss v. - VII ZB 11/12

Selbstständiges Beweisverfahren: Kosten des dem Hauptsacheverfahren nicht beigetretenen Streithelfers bei Prozessbeendigung durch Vergleich

Leitsatz

Eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren über die Kosten eines im selbstständigen Beweisverfahren beigetretenen Streithelfers setzt dessen Beitritt im Hauptsacheverfahren nicht voraus. Dies gilt auch dann, wenn die Parteien den Rechtsstreit durch Prozessvergleich beendet haben (Fortführung von , BGHZ 199, 207).

Gesetze: § 98 ZPO, § 101 Abs 1 ZPO, § 485 ZPO

Instanzenzug: OLG Frankfurt Az: 16 W 174/09vorgehend LG Wiesbaden Az: 7 O 174/09

Gründe

I.

1Die Klägerin und die Beklagte sind Parteien eines selbständigen Beweisverfahrens gewesen, dem der Rechtsbeschwerdegegner auf Seiten der Beklagten als Streithelfer beigetreten ist.

2Das sich anschließende Klageverfahren, an dem sich der Rechtsbeschwerdegegner nicht beteiligt hat, haben die Klägerin und die Beklagte am durch Prozessvergleich beendet. Nach dem Inhalt des Vergleichs sind die Kosten des Klageverfahrens und des selbständigen Beweisverfahrens von der Klägerin zu 25 % und von der Beklagten zu 75 % zu tragen. Der Rechtsbeschwerdegegner ist in dem Vergleich weder erwähnt noch kostenmäßig berücksichtigt.

3Auf das Begehren des Rechtsbeschwerdegegners vom hat das Landgericht die Klägerin verpflichtet, auch die durch die Nebenintervention verursachten Kosten aus dem selbständigen Beweisverfahren zu 25 % zu tragen.

4Gegen diesen Beschluss hat die Klägerin sofortige Beschwerde eingelegt, welche das Beschwerdegericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen hat.

5Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

II.

6Die Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.

71. Das Beschwerdegericht führt aus, die Klägerin habe entsprechend dem Inhalt des zwischen den Parteien des Rechtsstreits geschlossenen Vergleichs die durch die Nebenintervention in dem selbständigen Beweisverfahren verursachten Kosten zu 25 % zu tragen. Ein prozessualer Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers bestehe auch dann, wenn dieser lediglich im selbständigen Beweisverfahren, nicht jedoch im Hauptsacheverfahren der (teilweise) obsiegenden Partei beigetreten sei.

82. Das hält der rechtlichen Überprüfung stand.

9Zu Recht ist das Beschwerdegericht davon ausgegangen, dass die sofortige Beschwerde zulässig ist. Der Zulässigkeit des Rechtsmittels steht § 99 Abs. 1 ZPO, wonach die Anfechtung einer Kostenentscheidung unzulässig ist, wenn nicht gegen die Entscheidung in der Hauptsache ein Rechtsmittel eingelegt wird, nicht entgegen. Über die in § 91a Abs. 2, § 99 Abs. 2, § 269 Abs. 5 ZPO genannten Ausnahmen hinaus ist die Einlegung eines Rechtsmittels gegen eine Kostenentscheidung auch dann zulässig, wenn es - wie hier - an einer Hauptsacheentscheidung fehlt (, BeckRS 2013, 18172 Rn. 6 m.w.N.).

10Auch in der Sache hat das Beschwerdegericht richtig entschieden, da das Begehren des Rechtsbeschwerdegegners auf Erlass eines Kostenbeschlusses gerechtfertigt ist.

11Der sich aus der entsprechenden Anwendung des § 101 Abs. 1 ZPO ergebende Grundsatz der Kostenparallelität führt dazu, dass der Kostenerstattungsanspruch des Streithelfers inhaltlich dem Kostenerstattungsanspruch entspricht, den die von ihm unterstützte Hauptpartei gegen den Gegner hat. Das gilt nicht nur für richterliche Kostenentscheidungen nach Maßgabe der §§ 91 bis 97 ZPO, sondern, wie sich aus der Bezugnahme des § 101 Abs. 1 ZPO auf § 98 ZPO ergibt, auch bei Vereinbarungen der Parteien über die Verteilung der sie betreffenden Prozesskosten in einem Vergleich, den sie ohne Beteiligung des Streithelfers geschlossen haben. Eine solche Vereinbarung ist nach § 101 Abs. 1, § 98 ZPO maßgeblich für die Verteilung der durch die Nebenintervention verursachten Kosten (, BauR 2012, 130 Rn. 5 ff. = ZfBR 2012, 29; Beschluss vom - VII ZB 32/04, BauR 2005, 1057, 1058 = ZfBR 2005, 465).

12Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass das Beschwerdegericht einen Kostenerstattungsanspruch des Rechtsbeschwerdegegners bejaht hat, obschon dieser dem Hauptsacheverfahren nicht beigetreten war. Wie der Senat inzwischen entschieden hat, führt die entsprechende Anwendung des § 101 Abs. 1 ZPO für das selbständige Beweisverfahren unabhängig von einem zusätzlichen Beitritt des Streithelfers im Hauptsacheverfahren zu einer Entscheidung über dessen Kosten aus dem selbständigen Beweisverfahren (, zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen).

III.

13Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

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Fundstelle(n):
NJW 2014 S. 8 Nr. 7
GAAAE-53940