BGH Beschluss v. - IV ZR 354/12

Instanzenzug:

Gründe

1 Die gemäß § 321 a Abs. 1 ZPO statthafte Anhörungsrüge ist nicht begründet.

2 Nach der vom Bundesverfassungsgericht gebilligten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs können mit der Anhörungsrüge nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. November 2007 VI ZR 38/07, NJW 2008, 923 Rn. 5; vom 12. Mai 2010 I ZR 203/08, GRUR-RR 2010, 456; , NJW 2008, 2635). Derartige selbständige Verstöße des Senats gegen Art. 103 Abs. 1 GG sind nicht dargetan.

3 Der von der Klägerin gestellte Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts ist zurückzuweisen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Fundstelle(n):
PAAAE-53937