BGH Beschluss v. - IX ZB 32/13

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Voraussetzungen für die vom Rechtsbeschwerdeführer beantragte Beiordnung eines Notanwalts sind nicht erfüllt. Die Beiordnung eines Notanwalts erfordert nach § 78b Abs. 1 ZPO, dass eine Partei die ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, einen zur Vertretung bereiten Rechtsanwalt zu finden. Im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundesgerichtshof muss eine Partei hierzu darlegen, sich ohne Erfolg zumindest an mehr als vier beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwälte gewandt zu haben (, NJW-RR 2004, 864; vom - IX ZA 2/11, WuM 2011, 323 Rn. 2; vom - IX ZB 24/13, nv). Diesen Anforderungen wird der Rechtsbeschwerdeführer nicht gerecht, indem er lediglich behauptet, keinen bereiten Rechtsanwalt zu seiner Vertretung gefunden zu haben.

2 Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO zu verwerfen. Die nach § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung der Berufung ist unzulässig, weil diese nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Fundstelle(n):
AAAAE-53903