Rückforderung überzahlter Leistungen nach der Satzung der VAP - Verjährung von Rückforderungsansprüchen
Gesetze: § 1 BetrAVG, § 1b Abs 4 S 1 BetrAVG, § 195 BGB, § 199 Abs 1 BGB, § 204 Abs 1 Nr 3 BGB, § 204 Abs 2 BGB, § 812 Abs 1 BGB, § 12 Abs 1 VVG, § 60 DBPVSa vom , § 64 Abs 3b Buchst a DBPVSa vom , § 69 Abs 1 S 3 Nr 5 DBPVSa vom , § 69 Abs 1 S 5 DBPVSa vom , § 69 Abs 1 S 7 DBPVSa vom , § 69 Abs 2 S 1 DBPVSa vom , § 69 Abs 2 S 3 DBPVSa vom
Instanzenzug: Az: öD 3 Ca 1607 c/08 Urteilvorgehend Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein Az: 1 Sa 129 d/09 Urteil
Tatbestand
1Die Parteien streiten über Rückzahlungsansprüche des Klägers wegen überzahlter Versorgungsleistungen und dabei über deren Verjährung.
2Der im September 1949 geborene Beklagte war bis zum bei der Deutschen Post AG beschäftigt. Seit dem bezieht er vom Kläger, einer Unterstützungskasse der Deutschen Post AG, Versorgungsleistungen in Form einer Dienstunfähigkeitsrente aufgrund des in Abschnitt IV des Tarifvertrags Nr. 18 vom geregelten Tarifvertrags zur Regelung des Besitzstandes aus der bisherigen VAP-Zusatzversorgung (im Folgenden: TV BZV). Dieser enthält ua. folgende Regelungen:
„Präambel
Die Deutsche Post AG gewährt ihren Arbeitnehmern eine Betriebsrente nach dem Tarifvertrag über die Betriebliche Altersversorgung der Deutschen Post AG (Betriebsrente Post). Zur Wahrung des Besitzstandes von bisher VAP-Versicherten gelten jedoch die folgenden Bestimmungen.
§ 1
Persönlicher Geltungsbereich
Der Tarifvertrag gilt für Arbeitnehmer, die am in einem Arbeitsverhältnis zur Deutschen Post AG gestanden haben, welches nach dem Versorgungstarifvertrag der Deutschen Bundespost (VTV) versicherungspflichtig in der VAP war, und am noch in einem Arbeitsverhältnis stehen.
§ 2
Gegenstand der Regelung
(1) Der Tarifvertrag über die Betriebliche Altersversorgung der Deutschen Post AG (Betriebsrente Post) wird unter Berücksichtigung der Modifikationen in § 4 dieses Tarifvertrages angewendet. Die sich daraus ergebende Betriebsrente Post wird bei Vorliegen der Voraussetzungen durch eine Besitzstandswahrungskomponente, die den nach dem bis zum geltenden VTV erworbenen Besitzstand abbildet, ergänzt.
…
§ 3
Eintritt des Leistungsfalls
Für den Eintritt des Leistungsfalls gelten die Regelungen der VAP-Satzung analog.
…
§ 14
Schlußbestimmungen
(1) Die Regelungen der VAP-Satzung zum Rentenbeginn, zur Nichtzahlung und Wiederzahlung der Versorgungsrente in besonderen Fällen, Ruhen der Rente, Erlöschen des Anspruchs auf Rente, Schadensersatzanspruch gegen Dritte und Rückforderung zuviel gezahlter Leistungen gelten entsprechend.
…
§ 15
Finanzierung
Zur Abwicklung ihrer Verpflichtungen aus diesem Vertrag kann sich die Deutsche Post AG einer Unterstützungskasse bedienen.
…“
3In der bei Beginn des Leistungsbezugs durch den Beklagten im Oktober 2001 maßgeblichen Satzung der Versorgungsanstalt der Deutschen Bundespost (VAP) vom in der Fassung der 56. Satzungsänderung, Stand: (im Folgenden: VAPS 56), ist ua. bestimmt:
„Dritter Teil
Leistungen
Abschnitt I
§ 33
Leistungsarten, Ruhen der Leistungsverpflichtung
(1) Leistungen der Anstalt sind
1. Versorgungsrenten und Versicherungsrenten für
a) Versicherte,
…
…
Abschnitt VI
Gemeinsame Vorschriften für die Versorgungsrenten und Versicherungsrenten
§ 60
Antrag und Entscheidung
(1) Die Anstalt gewährt Leistungen nur auf schriftlichen Antrag. Dem Antrag sind die von der Anstalt geforderten Urkunden und Nachweise beizufügen.
(2) Die Anstalt entscheidet schriftlich über den Antrag und teilt dem Antragsteller die Berechnung der Leistungen oder die Gründe der Ablehnung des Antrags mit. Die Entscheidung ist mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.
…
§ 64
Ruhen der Rente
…
(3b) Die Versorgungsrente … ruht … in Höhe
a) des Krankengeldes
aa) aus der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 44 SGB V),
…
…
§ 69
Rückforderung zuviel gezahlter Anstaltsleistungen
(1) Beruht die überzahlte Leistung auf einer Mitteilung nach § 60, die von Anfang an oder nachträglich nicht der Sach- oder Rechtslage entspricht, so darf diese nicht mit rückwirkender Kraft abgeändert werden, soweit der Berechtigte auf den Bestand der Mitteilung vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem Interesse der VAP, nur satzungsgemäße Leistungen erbringen zu müssen, schutzwürdig ist. Das Vertrauen ist in der Regel schutzwürdig, wenn der Berechtigte gewährte Leistungen verbraucht oder eine Vermögensdisposition getroffen hat, die er nicht oder nur unter unzumutbaren Nachteilen rückgängig machen kann. Auf Vertrauen kann sich der Berechtigte nicht berufen, wenn
…
5. Leistungen als vorläufige Versorgungsrente festgesetzt wurden. Dasselbe gilt, wenn eine Neuberechnung (§§ 53a, 54 Abs. 2 in der bis zum geltenden Fassung) nachträglich zu erfolgen hat.
In den Fällen des Satzes 3 wird die Mitteilung in der Regel mit Wirkung für die Vergangenheit abgeändert. Die Mitteilung darf nicht mehr mit rückwirkender Kraft abgeändert werden, wenn die Bekanntgabe der Mitteilung bzw. der Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung nicht mehr der Sachlage entspricht,
a) in den Fällen des Satzes 3 länger als zehn Jahre und
b) in den übrigen Fällen länger als zwei Jahre zurückliegt.
Satz 5 gilt nicht, wenn die Festsetzung durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt wurde.
Die Abänderung mit rückwirkender Kraft ist nur innerhalb des Zeitraums möglich, in dem die Rückforderung nach § 12 Absatz 1 Versicherungsvertragsgesetz noch nicht verjährt wäre.
(2) Soweit die Mitteilung abgeändert wurde, sind gewährte Leistungen zurückzufordern. Dies gilt auch bei Überzahlungen, die nicht auf einer Mitteilung beruhen. Für die Rückforderung gelten die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung. Die Berufung auf den Wegfall der Bereicherung ist in den Fällen des Absatzes 1 Satz 3 ausgeschlossen. …“
4Bei der Stellung des Antrags auf Zahlung einer Dienstunfähigkeitsrente hatte der Beklagte am erklärt, keine Arbeitseinkünfte zu erzielen. Der vom Beklagten unterschriebene Erklärungsvordruck war verbunden mit dem Hinweis, dass nach § 64 Abs. 3b VAPS 56 ua. Krankengeld auf die Versorgung angerechnet werde. Des Weiteren wurde der Beklagte darauf hingewiesen, dass es sich bei der vom Kläger geleisteten vorläufigen Betriebsrente um eine Abschlagszahlung auf die später festzusetzende Betriebsrente Post handele; sollte es aufgrund der vorläufigen Zahlung zu einer Überzahlung kommen, habe der Beklagte diese zurückzuzahlen; nach den tarifvertraglichen Regelungen könne er sich weder auf Vertrauen noch auf den Wegfall der Bereicherung berufen.
5Mit Schreiben vom übermittelte die VAP dem Beklagten eine Mitteilung über die Gewährung einer vorläufigen Betriebsrente Post nach dem TV BZV sowie einer der Versicherungsrente entsprechenden Leistung ab dem . Die Mitteilung enthält folgenden Hinweis:
„Die Festsetzung der Ihnen tatsächlich zustehenden Leistung wird nach der Auswertung aller für die Berechnung zur betrieblichen Altersversorgung der Deutschen Post erforderlichen Daten durchgeführt.
Die Zahlung erfolgt in vorläufiger Höhe und unter dem Vorbehalt der Rückforderung etwa zuviel gezahlter Beträge.“
6Die gesetzliche Krankenkasse des Beklagten hatte mit Ablauf des die Zahlung von Krankengeld an den Beklagten eingestellt. Hiergegen hatte der Beklagte Klage zum Sozialgericht erhoben. In der Sitzung des Sozialgerichts am gab die Krankenkasse ein Anerkenntnis ab und zahlte danach an den Beklagten Krankengeld auch für den Zeitraum vom bis zum .
7Am wurde die Versicherungsrente unter Berücksichtigung der Krankengeldzahlung neu festgesetzt.
8Mit Schreiben vom erteilte der Kläger dem Beklagten eine Abrechnung unter Berücksichtigung einer nachträglichen Krankengeldzahlung bis zum . Diese Abrechnung schließt mit einem Überzahlungsbetrag iHv. 4.211,66 Euro. Nachdem der Beklagte hiergegen mit Schreiben vom Einspruch eingelegt hatte, wurde ihm am eine Abrechnung zur Rentenzahlung für die Zeit vom bis zum erteilt. Nach dieser Abrechnung ergibt sich für den Abrechnungszeitraum vom bis zum ein Nachzahlungsbetrag zugunsten des Beklagten iHv. 44,38 Euro, da der Krankengeldbezug bereits zum geendet und nicht - wie in der Mitteilung vom zugrunde gelegt - bis zum fortgedauert hatte. Hierdurch reduzierte sich der seiner Höhe nach zwischen den Parteien unstreitige Überzahlungsbetrag auf 4.167,28 Euro.
9Am beantragte der Kläger den Erlass eines Mahnbescheids gegen den Beklagten. Der Mahnbescheid wurde am erlassen und dem Beklagten am zugestellt. Mit am beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz vom legte der Beklagte Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein. Mit gerichtlicher Verfügung vom , die am zur Post gegeben wurde, wurde der Kläger darauf hingewiesen, dass der Beklagte Widerspruch erhoben habe und bislang kein Termin zur mündlichen Verhandlung beantragt worden sei. Der Kläger hat mit am beim Arbeitsgericht eingegangenem Schriftsatz die Durchführung des streitigen Verfahrens beantragt.
10Der Kläger hat die Auffassung vertreten, der Beklagte habe den infolge des Krankengeldbezugs in der Zeit vom bis zum überzahlten Betrag iHv. 4.167,28 Euro zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsanspruch sei nicht verjährt. Die Verjährung richte sich nicht nach § 12 VVG in der bis zum geltenden Fassung, sondern nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB.
11Der Kläger hat zuletzt beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 4.167,28 Euro nebst fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem zu zahlen.
12Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt und die Auffassung vertreten, der Rückforderungsanspruch sei nach § 12 Abs. 1 VVG aF verjährt.
13Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung des Beklagten zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Klageabweisung weiter. Der Kläger begehrt die Zurückweisung der Revision.
Gründe
14Die Revision ist unbegründet. Die Vorinstanzen haben der Klage zu Recht stattgegeben. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat gegen den Beklagten nach § 14 Abs. 1 TV BZV iVm. § 69 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 VAPS 56, § 812 Abs. 1 BGB einen Rückzahlungsanspruch wegen überzahlter Dienstunfähigkeitsrente in unstreitiger Höhe von 4.167,28 Euro. Der Rückforderungsanspruch ist nicht verjährt.
151. Der Rückforderungsanspruch richtet sich nach den Bestimmungen des TV BZV. Die Versorgungsleistungen wurden ausdrücklich auf der Grundlage des TV BZV erbracht. Der Beklagte hat zwar mit der Revision gerügt, das Landesarbeitsgericht habe nicht festgestellt, seit wann er Mitglied der Gewerkschaft sei und seit wann der Tarifvertrag deshalb normativ gelte. Damit hat er jedoch die Geltung des TV BZV kraft vertraglicher Bezugnahme nicht in Abrede gestellt.
162. Nach § 14 Abs. 1 TV BZV gelten für die Rückforderung zu viel gezahlter Leistungen die Regelungen der VAP-Satzung entsprechend. Nach § 69 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 VAPS 56 sind gewährte Leistungen nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung und damit nach §§ 812 ff. BGB zurückzufordern, wenn die Mitteilung über die Versorgungsleistungen nach § 60 VAPS 56 mit rückwirkender Kraft geändert wurde, weil die Mitteilung von Anfang an oder nachträglich nicht der Sach- und Rechtslage entsprach, der Berechtigte sich nicht auf schutzwürdiges Vertrauen berufen kann, die Abänderung innerhalb der zeitlichen Grenzen des § 69 Abs. 1 Satz 5 VAPS 56 erfolgt ist und die Rückforderung zum Zeitpunkt der Abänderung mit rückwirkender Kraft noch nicht nach § 12 Abs. 1 VVG aF verjährt wäre. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.
17a) Aufgrund der Krankengeldzahlung, die der Beklagte von der gesetzlichen Krankenversicherung für die Zeit vom bis zum bezogen hat, ist eine Überzahlung der Dienstunfähigkeitsrente eingetreten. Nach § 14 TV BZV iVm. § 64 Abs. 3b Buchst. a VAPS 56 ruhte der Anspruch auf Dienstunfähigkeitsrente vom bis zum . Deshalb entsprach die ursprüngliche Mitteilung vom über die Gewährung einer vorläufigen Betriebsrente Post nach dem TV BZV nicht der Rechtslage, denn sie beruhte auf der unzutreffenden Annahme, dass der Beklagte ab dem kein Krankengeld von der gesetzlichen Krankenkasse bezogen hat.
18b) Die Mitteilung konnte mit rückwirkender Kraft abgeändert werden, da der Beklagte nicht schutzwürdig auf den Bestand der Mitteilung vertrauen konnte. Nach § 69 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 VAPS 56 kann sich der Berechtigte auf Vertrauen nicht berufen, wenn Leistungen als vorläufige Versorgungsrente festgesetzt wurden. So verhält es sich hier. Mit der Mitteilung vom über die Höhe der Betriebsrente wurde die Betriebsrente Post für die Zeit ab dem lediglich vorläufig festgesetzt und der Beklagte zugleich darauf hingewiesen, dass die Zahlung der Betriebsrente in vorläufiger Höhe und unter dem Vorbehalt der Rückforderung etwa zu viel gezahlter Beträge erfolgte.
19c) Der rückwirkenden Abänderung steht § 69 Abs. 1 Satz 5 Buchst. a VAPS 56 nicht entgegen. Danach darf die Mitteilung nicht mehr mit rückwirkender Kraft abgeändert werden, wenn die Bekanntgabe der Mitteilung bzw. der Zeitpunkt, zu dem die Mitteilung nicht mehr der Sachlage entspricht, länger als zehn Jahre zurückliegt. Dieser Zeitraum war im Zeitpunkt der Abänderung nicht abgelaufen.
20Die vorläufige Mitteilung datiert vom . Sie wurde durch die Mitteilung vom und die weiteren Schreiben vom und vom und damit vor Ablauf von zehn Jahren nach Bekanntgabe der Mitteilung vom abgeändert. Zudem trat die Änderung der Sachlage erst durch das Anerkenntnis der gesetzlichen Krankenkasse des Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Sozialgericht am ein. Erst infolge dieses Anerkenntnisses ergab sich, dass der Beklagte auch in der Zeit vom bis zum Anspruch auf Krankengeld aus der gesetzlichen Krankenversicherung hatte und deshalb sein Anspruch auf Versorgungsleistungen nach § 14 Abs. 1 TV BZV iVm. § 64 Abs. 3b Buchst. a VAPS 56 in dieser Zeit ruhte.
21d) Der Abänderung der Mitteilung vom mit rückwirkender Kraft steht auch § 14 Abs. 1 TV BZV iVm. § 69 Abs. 1 Satz 7 VAPS 56 nicht entgegen. Danach ist die Abänderung mit rückwirkender Kraft nur innerhalb des Zeitraums möglich, in dem die Rückforderung noch nicht nach § 12 Abs. 1 VVG in der bis zum geltenden Fassung (im Folgenden: § 12 Abs. 1 VVG aF) verjährt wäre. § 14 Abs. 1 TV BZV iVm. § 69 Abs. 1 Satz 7 VAPS 56 regelt mit der Bezugnahme auf § 12 Abs. 1 VVG aF keine eigenständige Verjährungsfrist für Rückforderungsansprüche, sondern eine Ausschlussfrist, nach deren Ablauf die Abänderung einer Mitteilung nicht mehr mit Wirkung für die Vergangenheit zulässig ist. Diese Ausschlussfrist für die rückwirkende Abänderung einer vorläufigen Mitteilung war nicht abgelaufen, denn im Zeitpunkt der Abänderung im Jahr 2005 wäre der Rückforderungsanspruch nicht nach § 12 Abs. 1 VVG aF verjährt gewesen.
22aa) Nach § 12 Abs. 1 Satz 1 VVG aF verjähren Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag, der kein Lebensversicherungsvertrag ist, in zwei Jahren. Die Verjährung beginnt nach § 12 Abs. 1 Satz 2 VVG aF mit dem Schluss des Jahres, in welchem die Leistung verlangt werden kann. Die Verjährungsfrist bei Rückforderungsansprüchen wegen überzahlter Versicherungsleistungen beginnt, sobald der Versicherer objektiv in der Lage ist, die tatsächlich geschuldete Versicherungsleistung zu ermitteln, weil ihm alle dazu notwendigen Daten vorliegen. Ob er Kenntnis vom Bestehen des Rückforderungsanspruchs hat, ist unerheblich (vgl. - zu 2 b der Gründe; - IVa ZR 221/88 - zu 3 b der Gründe).
23bb) Danach wäre im Jahr 2005 der Rückforderungsanspruch wegen der überzahlten Versorgungsleistungen nicht nach § 12 Abs. 1 VVG aF verjährt gewesen; die Ausschlussfrist für die rückwirkende Abänderung der vorläufigen Mitteilung vom war deshalb nicht abgelaufen. Der Kläger war erst im Jahr 2005 objektiv in der Lage, die dem Beklagten in dem Zeitraum vom bis zum nach dem TV BZV zu gewährende Betriebsrente zu berechnen. Der Beklagte hat das Krankengeld für den Zeitraum vom bis zum erst infolge des Anerkenntnisses der gesetzlichen Krankenkasse am bezogen. Damit waren frühestens ab diesem Tag die Voraussetzungen für den Rückforderungsanspruch gegeben, so dass die zweijährige Ausschlussfrist für die Abänderung der Mitteilung erst mit dem Schluss des Jahres 2005 zu laufen begann.
243. Der Rückforderungsanspruch des Klägers ist nicht verjährt. Für den Rückforderungsanspruch gilt - entgegen der Auffassung des Beklagten - nicht die zweijährige Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG aF, sondern die dreijährige Verjährungsfrist nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB.
25a) § 12 Abs. 1 VVG aF ist eine verjährungsrechtliche Sondervorschrift für Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag. Die kurze Verjährung soll möglichst schnell Rechtssicherheit und Rechtsfrieden herstellen, den verspätet in Anspruch genommenen Schuldner vor Beweisschwierigkeiten infolge Zeitablaufs schützen und eine alsbaldige Klärung der Ansprüche herbeiführen (vgl. - zu 2 c der Gründe; Römer in Römer/Langheid VVG 2. Aufl. § 12 Rn. 1). Die unter § 12 Abs. 1 VVG aF fallenden Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag sind dabei nur solche Ansprüche, die ihre rechtliche Grundlage in dem Versicherungsvertrag haben ( - zu 2 a der Gründe, BGHZ 32, 13; Römer in Römer/Langheid VVG 2. Aufl. § 12 Rn. 2).
26b) Die Sondervorschrift des § 12 Abs. 1 VVG aF ist auf den sich aus § 14 Abs. 1 TV BZV, § 69 Abs. 2 Satz 1 und Satz 3 VAPS 56, § 812 Abs. 1 BGB ergebenden Rückforderungsanspruch nicht anwendbar, da dieser seine rechtliche Grundlage nicht in einem Versicherungsvertrag hat.
27aa) Der sich aus § 69 Abs. 2 VAPS ergebende Rückforderungsanspruch der VAP bei Zuvielleistungen unterfällt zwar der Verjährungsfrist des § 12 Abs. 1 VVG aF (st. Rspr. vgl. - zu 3 der Gründe; - IVa ZR 221/88 - zu 3 a der Gründe). Die Rechtsbeziehungen zwischen den Rentenberechtigten und den Zusatzversorgungsanstalten sind zivilrechtlicher Natur und unterliegen dem Versicherungsvertragsgesetz ( IVa ZR 221/88 - zu 3 der Gründe). § 69 Abs. 2 VAPS enthält einen eigenständigen versicherungsvertraglichen Rückforderungsanspruch, der an die Stelle des gesetzlichen Bereicherungsanspruchs aus §§ 812 ff. BGB tritt.
28bb) Für den Rückforderungsanspruch des Klägers gilt § 69 VAPS 56 jedoch nicht unmittelbar, sondern ausschließlich über die in § 14 TV BZV enthaltene Bezugnahme. Für die vom Kläger erbrachten Versorgungsleistungen ist nicht der Versorgungstarifvertrag maßgeblich, wonach die Deutsche Bundespost ihre Arbeitnehmer bei der VAP nach Maßgabe der Satzung der VAP zu versichern hatte und diese als Bezugsberechtigte eigene versicherungsrechtliche Ansprüche auf der Grundlage der Satzung der VAP gegen die VAP erwerben konnten. Der Versorgungstarifvertrag ist durch den TV Nr. 18 zum außer Kraft gesetzt worden; an seine Stelle ist zum der TV BZV getreten. Die Altersversorgung des Beklagten richtet sich seit dem daher gemäß § 2 Abs. 1 TV BZV nach dem TV Betriebsrente Post unter Berücksichtigung der Modifikationen in § 4 TV BZV und ergänzt um eine nach § 2 Abs. 4, §§ 5 ff. TV BZV zu errechnende Besitzstandswahrungskomponente. Dabei sehen weder der TV BZV noch der TV Betriebsrente Post vor, dass die Deutsche Post AG ihre Arbeitnehmer bei der VAP zu versichern hat. Es ist gerade keine versicherungsförmige Durchführung über eine Direktversicherung (§ 1b Abs. 2 Satz 1 BetrAVG), eine Pensionskasse oder einen Pensionsfonds (§ 1b Abs. 3 BetrAVG) vorgesehen, sondern in § 15 TV BZV nur die Möglichkeit der Durchführung über eine Unterstützungskasse (§ 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG) eröffnet. Hiervon hat die Deutsche Post AG Gebrauch gemacht, indem sie den Kläger als Unterstützungskasse mit der Durchführung der Altersversorgung betraut hat. Durch Einschaltung einer Unterstützungskasse werden keine versicherungsvertraglichen Beziehungen der Beteiligten iSd. Versicherungsvertragsgesetzes begründet, aus denen Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag entstehen können. Solche Ansprüche setzen voraus, dass dem Vertragspartner im Vertrag ein Rechtsanspruch auf die Versicherungsleistung eingeräumt wird. Dies ist bei Unterstützungskassen nicht der Fall. Diese gewähren nach § 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG keinen Rechtsanspruch auf die Leistung. Sie unterliegen daher gemäß § 1 Abs. 3 Nr. 1 VAG nicht der Versicherungsaufsicht und sind keine Versicherer iSd. Versicherungsvertragsgesetzes (vgl. Bruck/Möller/Baumann VVG 9. Aufl. § 1 Rn. 25; HK-VVG/Brömmelmeyer 2. Aufl. § 1 Rn. 20; Präve in Prölss VAG 12. Aufl. § 1 Rn. 39 und Rn. 65).
29Daran ändert auch nichts, dass nach der ständigen Rechtsprechung des Senats der Ausschluss des Rechtsanspruchs bei Unterstützungskassen nach § 1b Abs. 4 Satz 1 BetrAVG ein an sachliche Gründe gebundenes Widerrufsrecht darstellt und dem Arbeitnehmer ein Anspruch auf die zugesagten Leistungen zusteht (vgl. etwa - Rn. 69, BAGE 133, 158; - 3 AZR 3/02 - zu I der Gründe mwN, BAGE 104, 205). Hierbei handelt es sich nicht um einen versicherungsvertraglich begründeten Leistungsanspruch des Arbeitnehmers. Das Rechtsverhältnis zwischen den Beteiligten bei Einschaltung einer Unterstützungskasse ist nicht versicherungsvertragsrechtlicher Natur, so dass sich aus ihm auch keine versicherungsrechtlichen Ansprüche ergeben können (vgl. auch - zu II 3 der Gründe; - II ZR 146/58 - zu 2 der Gründe, BGHZ 32, 13).
30cc) Die Verjährung des Rückforderungsanspruchs richtet sich auch nicht wegen der Verweisung in § 69 Abs. 1 Satz 7 VAPS 56 nach § 12 Abs. 1 VVG aF. § 69 Abs. 1 Satz 7 VAPS 56 verweist lediglich für die Dauer der Ausschlussfrist zur Änderung der Mitteilung auf die in § 12 Abs. 1 VVG aF bestimmte Frist. Für die Verjährung trifft die Satzung der VAP keine eigenständige Regelung.
31c) Der Rückforderungsanspruch des Klägers ist nicht nach §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt. Die Verjährungsfrist ist am abgelaufen. Sie wurde durch die am beim Arbeitsgericht eingegangene Anspruchsbegründung gewahrt.
32aa) Nach § 195 BGB beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre und beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB am Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen musste. Die Verjährung wird nach § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB ua. durch die Zustellung eines Mahnbescheids gehemmt, wobei nach § 167 ZPO die Wirkung einer Zustellung, mit der die Verjährung nach § 204 BGB gehemmt werden soll, bereits mit dem Eingang des Antrags bei Gericht eintritt, wenn die Zustellung demnächst erfolgt. Nach § 204 Abs. 2 BGB endet die Hemmung nach § 204 Abs. 1 BGB sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt nach § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.
33bb) Danach begann die Verjährungsfrist am zu laufen. Der Beklagte hat das zum Ruhen seines Anspruchs auf Versorgungsleistungen im Zeitraum vom bis zum führende Krankengeld erst infolge des Anerkenntnisses der gesetzlichen Krankenkasse am bezogen. Frühestens ab diesem Zeitpunkt war der Kläger damit objektiv in der Lage, die dem Beklagten im Zeitraum vom bis zum nach dem TV BZV zustehenden Versorgungsleistungen endgültig zu berechnen und den Überzahlungsbetrag zurückzufordern.
34Zwar hat der Beklagte geltend gemacht, das Bundessozialgericht habe durch Urteil vom den Krankengeldanspruch des Beklagten gegen seine gesetzliche Krankenkasse dem Grunde nach bestätigt. Damit stand jedoch die Höhe des dem Beklagten im Zeitraum vom bis zum zustehenden Krankengelds, das zum Ruhen seiner Versorgungsleistungen nach § 64 Abs. 3b Buchst. a VAPS 56 führte, nicht fest.
35cc) Die mit dem Schluss des Jahres 2005 in Lauf gesetzte dreijährige Verjährungsfrist endete am und wurde durch die am beim Arbeitsgericht eingegangene Anspruchsbegründung gehemmt. Die durch den am beim Arbeitsgericht beantragten und dem Beklagten am zugestellten Mahnbescheid zunächst eingetretene Hemmung der Verjährung endete, weil der Kläger nach dem Eingang des Widerspruchs gegen den Mahnbescheid der gerichtlichen Verfügung vom , mit der ihm aufgegeben wurde, seinen Anspruch zu begründen, nicht innerhalb von sechs Monaten nachgekommen ist. Durch die Einreichung der Anspruchsbegründung am hat der Kläger jedoch das Verfahren iSv. § 204 Abs. 2 Satz 3 BGB weiter betrieben und damit die Verjährung noch im Jahr 2008 erneut gehemmt.
364. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstelle(n):
VAAAE-53893