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Unfallversicherung; | Voraussetzung der Haftungsprivilegierung des § 106 SGB VII
Nach § 106 Abs. 3 Fallgruppe 3 SGB VI gelten die Haftungsbeschränkungen der §§ 104, 105 SGB VII für die Ersatzpflicht der für die beteiligten Unternehmen Tätigen untereinander dann, wenn Versicherte mehrerer Unternehmen vorübergehend betriebliche Tätigkeiten auf einer gemeinsamen Betriebsstätte verrichten. Unabdingbare Voraussetzung für die Haftungsprivilegierung nach dieser Fallgruppe ist, dass der Schädiger selbst zu den versicherten Personen zählt. Dies gilt in gleicher Weise für den Fall, dass der Schädiger nicht der Unternehmer, sondern der Mitarbeiter eines anderen Unternehmens ist ().