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Vergütung chefärztlicher Rufbereitschaft
Eine Bestimmung im Arbeitsvertrag eines Chefarztes, wonach geleistete Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften mit der vereinbarten Vergütung pauschal abgegolten sind, kann gem. § 307 Abs. 1 BGB unwirksam sein, wenn der Umfang der zu leistenden Bereitschaftsdienste und Rufbereitschaften vertraglich nicht hinreichend genau festgelegt ist. Eine gesonderte Vergütung für die geleisteten Rufbereitschaften und Bereitschaftsdienste nach § 612 BGB steht dem Chefarzt gleichwohl nicht zu, sofern er eine Gesamtvergütung bezieht, die die Beitragsbemessungsgrenze zur gesetzlichen Rentenversicherung überschreitet.
Aus dem
Tatbestand:
Die Parteien streiten um die
Frage, ob vom Kläger in den Jahren 2009 bis 2011 geleistete
Rufbereitschaftsdienste gesondert zu vergüten sind.
Die Beklagte betreibt in M1 das St. W1-Krankenhaus. Der Kl. ist bei der Bekl. seit dem als leitender Abteilungsarzt der Hauptabteilung Nephrologie beschäftigt. Im Frühjahr 2004 verhandelten die Parteien über den Abschluss eines Dienstvertrages. Dabei brachte der Kläger mit Schreiben vom seine Vorstellungen zum Ausdruck. Schließlich schlossen die Parteien am einen Dienstvertrag. Dieser enthält hinsichtlich der zu zahl...