Einstufung der Privatkonten von Kommanditisten im Drei-Konten-Modell als
Darlehenskonten
Leitsatz
Beim Kommanditisten widerspricht die "Haftung" stehen
gelassener Gewinne durch spätere Verluste eigentlich der
Konzeption dieser Gesellschaftsform. Daher wird neben dem
Kapitalkonto
I
und
Kapitalkonto II ein drittes Konto -
Darlehenskonto -
eingerichtet, das die entnahmefähigen Gewinnanteile aufnimmt
und zur Verbuchung sonstiger Einlagen sowie von Entnahmen dient. Das
Kapitalkonto II erfasst dagegen nur die nicht entnahmefähigen
Gewinne sowie die Verluste; es ist ein Unterkonto zum Kapitalkonto
I und hat daher Eigenkapitalcharakter.
Bei Beträgen, die an die Gesellschafter ohne Grundlage
im Gesellschaftsvertrag ausgezahlt werden, handelt es sich nicht
nur gesellschaftsrechtlich, sondern auch steuerlich, sofern sie
zu einer Überziehung des "Darlehenskontos" im Drei-Konten-Modell
führen, um Forderungen der Gesellschaft gegenüber
den Gesellschaftern
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 8/2014 S. 360 QAAAE-53283
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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 24.10.2013 - 6 K 822/12
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