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Finanzgericht Nürnberg Urteil v. - 6 K 822/12

Gesetze: HGB § 120, HGB § 167 Abs. 2

Einstufung der Privatkonten von Kommanditisten im Drei-Konten-Modell als Darlehenskonten

Leitsatz

Beim Kommanditisten widerspricht die "Haftung" stehen gelassener Gewinne durch spätere Verluste eigentlich der Konzeption dieser Gesellschaftsform. Daher wird neben dem Kapitalkonto I und Kapitalkonto II ein drittes Konto - Darlehenskonto - eingerichtet, das die entnahmefähigen Gewinnanteile aufnimmt und zur Verbuchung sonstiger Einlagen sowie von Entnahmen dient. Das Kapitalkonto II erfasst dagegen nur die nicht entnahmefähigen Gewinne sowie die Verluste; es ist ein Unterkonto zum Kapitalkonto I und hat daher Eigenkapitalcharakter.

Bei Beträgen, die an die Gesellschafter ohne Grundlage im Gesellschaftsvertrag ausgezahlt werden, handelt es sich nicht nur gesellschaftsrechtlich, sondern auch steuerlich, sofern sie zu einer Überziehung des "Darlehenskontos" im Drei-Konten-Modell führen, um Forderungen der Gesellschaft gegenüber den Gesellschaftern

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 8/2014 S. 360
QAAAE-53283

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Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 24.10.2013 - 6 K 822/12

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