Zu den Voraussetzungen von Erstattungsansprüchen
der Sozialleistungsträger gegenüber der Familienkasse
bzw. dem Kindergeldberechtigten
Leitsatz
1. Ein Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers
nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 103 Abs. 1 SGB
X gegenüber der Familienkasse besteht nicht, wenn Kindergeld
erst zeitlich nach den gewährten Sozialleistungen rückwirkend festgesetzt
wird.
2. § 103 SGB X begründet
Erstattungsansprüche nur zwischen institutionell gleichrangigen
Sozialleistungsträgern.
3. Ein Erstattungsanspruch des Sozialleistungsträgers
nach § 74 Abs. 2 EStG i.V.m. § 104 SGB X besteht
nicht, wenn der Kindergeldberechtigte selbst keine Sozialleistungen
bezieht sondern nur das Kind, wenn eine sozialrechtliche Bedarfsgemeinschaft
nicht besteht und wenn das Kindergeld nicht nach § 74 Abs.
1 EStG an das Kind abgezweigt wurde.
4. Leistungen der Pflegeversicherung bleiben
als Einkommen unberücksichtigt.
5. Eine Abzweigung von Kindergeld nach § 74
Abs. 1 EStG setzt weder einen ausdrücklichen Antrag auf
Abzweigung noch ein eindeutig geäußertes Abzweigungsbegehren
voraus, weil die Entscheidung über die Abzweigung von Amts
wegen ergeht.
6. Ist nur die Ablehnung der Abzweigung ermessensgerecht,
braucht eine weitere Entscheidung der Familienkasse über
einen Abzweigungsantrag des Sozialleistungsträgers nicht
abgewartet werden.
7. Das Gericht ist nach § 96 FGO
zur sachgerechten Schätzung der gewöhnlich anfallenden
Betreuungskosten befugt.
Fundstelle(n): WAAAE-53281
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Online-Dokument
Finanzgericht Nürnberg, Urteil v. 26.11.2013 - 5 K 1008/11
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