Steuerberaterhaftung
5. Aufl. 2014
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Erster Teil: Die zivilrechtliche Haftung des Steuerberaters
Erster Abschnitt: Haftungstatbestände und Haftungsprozess
1Haftungstatbestände
Die Haftung des Steuerberaters kann auf einer Schlechterfüllung des mit ihm geschlossenen Dienstvertrags oder auf dessen deliktischem Handeln beruhen (§ 280 Abs. 1, §§ 823 ff. BGB). Beide Haftungsmöglichkeiten haben unterschiedliche Voraussetzungen, so dass deren Erörterung zu trennen ist.
Nach der Modernisierung des Schuldrechts ergibt sich die vertragliche Haftung aus § 280 Abs. 1 BGB.
Das Schuldrechtsmodernisierungsgesetz gilt für alle
seit dem geschlossenen Steuerberatungsverträge und
ab auch für die bereits vorher abgeschlossenen Verträge mit Dauermandatscharakter (Art. 229 § 5 EGBGB).
Unerheblich bleibt nach der Reform des Schuldrechts, ob eine Haupt- oder eine Nebenpflicht verletzt wurde. Jede schuldhafte Vertragsverletzung i. S. des § 241 Abs. 1, 2 BGB kann einen Schadensersatzanspruch auslösen.
Handelt es sich beim Steuerberatungsvertrag ausnahmsweise um einen Werkvertrag, greift als Anspruchsgrundlage auch § 280 Abs. 1 BGB über § 634 Nr. 4 BGB ein.
Bereits die Vertragsanbahnung begründet ein vertragsähnliches Vertrauensverhältnis gegenüber dem eventuellen zuk...