EuGH - C-591/13 Verfahrensverlauf - Status: erledigt
Gesetze: EWR Abkommen Art 31, AEUV Art 49
Rechtsfrage
Es wird beantragt festzustellen, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen ihre Verpflichtungen aus Artikel 49 AEUV und Artikel 31 EWR-Abkommen verstoßen hat, indem sie Vorschriften erlassen und beibehalten hat, nach denen die Steuer auf stille Reserven, die bei der entgeltlichen Veräußerung bestimmter Anlagegüter realisiert worden sind, durch "Übertragung" auf neu angeschaffte oder hergestellte Anlagegüter bis zu deren Verkauf gestundet wird, soweit die letztgenannten Güter zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte des Steuerpflichtigen gehören, während eine solche Stundung nicht möglich ist, soweit dieselben Güter zum Anlagevermögen einer Betriebsstätte des Steuerpflichtigen gehören, die sich in einem anderen Mitgliedstaat oder einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraums befindet.
Anlagevermögen; Ausland; Betriebsstätte; Europäischer Wirtschaftsraum; Stille Reserven; Stundung; Übertragung; Veräußerung
Fundstelle(n):
XAAAE-53191